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VB "Aus Liebe zum Wald" fordert Chancengleichheit

Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof
auf Zulassung von Rundfunkwahlwerbesendungen für das Volksbegehren gefordert.
Einstweilige Anordnung soll sofortige Zulassung von Werbesendungen für das Volksbegehren sichern

17.11.2004

Das Volksbegehren "Aus Liebe zum Wald" wollte u.a. in mehren lokalen Rundfunkstationen mit Werbespots für die Eintragung in die Listen des Volksbegehrens werben. Für einen Erfolg des Volksbegehrens müssen sich in der Zeit vom 16 - 29. November 2004 rund 920.000 Bürger in den Rathäusern eintragen.

Werbesendungen, die für eine Eintragung und Unterstützung des Volksbegeh-rens werben, sind für öffentliche und private Rundfunkanstalten verboten (Art. 8 Abs Bayerisches Mediengesetz, Art 4 Abs. 3 des Bayerischen Rundfunkgesetzes, § 1 Abs 2 der Wahlwerbesatzung in Verbindung mit dem in Gesetzeskraft geltenden Rundfunkstaatsvertrag). Dies gilt auch für Fernsehsendungen. Demzufolge kann das Volksbegehren für seine Ideen nicht in den entscheiden-den Medien Rundfunk und Fernsehen werben.

Hinter dem Werbeverbot steht die Erwägung, dass nicht die Kaufkraft politischer Parteien oder weltanschaulicher oder religiöser Gruppen die öffentliche Meinungsbildung bestimmen soll. Der Prozess der freien Meinungsbildung soll auf diese Weise geschützt werden. Für die politischen Parteien und Wählergruppen gibt es festgesetzte Ausnahmen während des Wahlkampfes. Diese Ausnahmeregelungen werden aber den Initiatoren von Volksbegehren ausdrücklich verweigert. Für die Printmedien gibt es derartige Beschränkungen nicht.

Durch das Werbeverbot in Radio und Fernsehen werden die Unterstützerverbän-de gehindert, für die Eintragung in die Listen des Volksbegehrens in den elektronischen Medien zu werben. "Dies stellt eine eklatante Benachteiligung und Ungleichbehandlung des von uns unterstützten und mitgetragenen Volksbegeh-rens "Aus Liebe zum Wald" dar. Uns wird es verwehrt, für unser Anliegen, die bayerischen Wälder zu retten, im Fernsehen und Rundfunk zu werben. Warum soll es möglich sein für Waschmittel, nicht aber für den Wald zu werben" Dies ist mit der Bayerischen Verfassung nicht vereinbar" führt Peter Rottner, Landesgeschäftsführer des Bund Naturschutz aus.

Der Beauftragte des Volksbegehrens, Prof. Dr. Hubert Weiger, hat daher am Anfang der Woche eine Verfassungsbeschwerde (Popularklage) an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen diese Regelung eingereicht und mit einer verbundenen einstweiligen Anordnung beantragt, dass das Volksbegehren an die Rundfunksender noch während der seit dem 16.11.2004 laufenden Eintragungsfrist Wahlwerbesendungen in Auftrag geben kann. Prof. Dr. Weiger hofft, dass der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit der Werbung noch für die laufende Eintragungsfrist ausspricht und somit das Volksbegehren "Aus Liebe zum Wald" eine faire Chance bekommt, die 10 % - Eintragungsgrenze bis zum 29.11. 2004 zu überspringen.

Die Verfassungsbeschwerde wird von der renommierten München Kanzlei Wendler Tremml (089/388990) vertreten. Herr RA Schroeder von dieser Kanzlei sieht durch das Werbeverbot folgende bayerische Verfassungsnormen verletzt:

 das Recht des Staatsbürgers an der Teilnahme an Volksentscheiden, Art. 7 II BV (hierzu gehört auch das Recht auf zeitgemäße Information)
 die Handlungs- und Berufsfreiheit der betroffenen Werbetreibenden , Art. 101 BV
 die Rundfunkfreiheit, Art. 111a BV
 Verletzung des Gleichheitsgebotes, Art. 118 BV (Benachteiligung der Initiatoren eines Volksbegehrens gegenüber den Parteien und Wählergrup-pen, die bei Wahlen ein Recht auf Überlassung angemessener Sendezeiten haben).

Angesichts dieser Fakten rechnet Herr RA Schroeder mit guten Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, zumal aufgrund eines modernen Staatsverständ-nisses allen politischen Gruppierungen eine faire Chance auf Wettbewerb für Ihre Ideen eingeräumt werden sollte.

Mit der Aussage - Der Bürger muss vom Staat nicht vor der Werbung für den Wald geschützt werden, vielmehr will sich der Staat vor dem Bürger schützen. Diese Absicht findet aber keine Stütze in der Verfassung" bringt Peter Rottner vom Wald Bündnis Bayern diesen Aspekt auf den Punkt.

Der Verfassungsbeschwerde ist daher auch aus prinzipiellen Gründen, nämlich zur Stärkung von Demokratie und Pluralismus, ein Erfolg zu wünschen.

Für weitere Informationen:
Peter Rottner, Landesgeschäftsführer des Bundes Naturschutz

Tel. 0941-29720-12
Fax 0941-29720-32