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Volksbegehren für Artenvielfalt: aktueller Stand

Es war ein Meilenstein für den Naturschutz in Bayern: Das Volksbegehren "Rettet die Bienen" war das erfolgreichste der bayerischen Geschichte. Im Juni 2019 nahm der Landtag den Gesetzestext des Volksbegehrens samt Begleitgesetz und umfassendem Maßnahmenpaket an. Seither hat Bayern ein deutlich besseres Naturschutzgesetz, das am 1. August 2019 in Kraft trat. Doch wie sieht es jetzt mit der Umsetzung aus? Wird sie den Anliegen des Volksbegehrens gerecht?

Über Monate haben sich Aktive des BN und anderer Gruppen dafür engagiert, 18,3 Prozent der Wahlberechtigten haben dafür gestimmt. Die Bayerische Staatsregierung hatte verkündet, „Ökologie und Artenschutz sollen in Bayern Priorität bekommen wie in keinem anderen Bundesland“. Wie sieht es mit diesem Vorrang und der Umsetzung tatsächlich aus? Der BUND Naturschutz bewertet das auf dieser Seite im Überblick sowie für die einzelnen Bereiche des Volksbegehrens: Biotopverbund, Gewässerrandstreifen, Lichtverschmutzung, Moorschutz, Naturwälder, Ökolandbau, Pestizide, Streuobstwiesen und Wiesenschutz. In einer eigenen Rubrik "Kommunen" werden speziell die für Kommunen relevanten Regelungen und weitere Empfehlungen zusammengestellt.

Und wir sind natürlich nach wie vor selbst aktiv und führen zahlreiche Projekte und Maßnahmen zur Förderung der Artenvielfalt durch. 2020 hat die Kreisgruppe Regensburg des BN mit ihrem Projekt "Donauinsel Mariaort" sogar den Hauptpreis des Bayerischen Biodiversitätspreises gewonnen (verliehen Juli 2021).


Allgemeine Bewertung

Bisher gestaltet sich die Umsetzung des Volksbegehrens durch die Regierung sehr ernüchternd, in einzelnen Punkten sogar erschreckend schlecht. Der BUND Naturschutz wird die Umsetzung weiterhin konstruktiv unterstützen, aber eine zu schleppende Realisierung und Fehlentwicklungen deutlich kritisieren. 

Kommunen, Landwirte und Verbraucher – viele wollen selbst etwas zum Schutz der Insekten und der Artenvielfalt beitragen. Gerade bei den Kommunen, die auf ihren eigenen Flächen oder in kommunalen Einrichtungen viel für den Artenschutz tun können, hat sich die Bereitschaft für mehr Naturschutz erhöht. Landwirte und Naturschützer diskutieren in Gesprächsrunden, Hofbegehungen oder in gemeinsamen Projekten vor Ort konstruktiv weiter und finden Wege „für Bienen und Bauern“. 

Eine zentrale BN-Forderung war daher von Anfang an, dass es zur Umsetzung und nötigen fachlichen Beratung mehr fachkundiges Personal, bessere Förderprämien für naturnah wirtschaftende Landwirte und einen Einsatz Bayerns für eine Ökologisierung der EU-Agrarzahlungen braucht. 

Die zentralen bayerischen Förderprogramme Vertragsnaturschutzprogramm und Kulturlandschaftsprogramm wurden inzwischen in einigen Punkten verbessert und finanziell aufgestockt, die Fördermittel für das Landschaftspflege- und Naturpark-Programm wurden deutlich erhöht. Im Nachtragshaushalt 2020 wurden dem Umweltministerium zusätzlich 35 Mio. € zugewiesen. Je 50 neue Biodiversitäts- und Wildlebensraumberater sollen den Artenschutz voranbringen. Sie wurden teilweise erst 2021 besetzt. Gerade die neuen Biodiversitäts-Berater an den Unteren Naturschutzbehörden verschaffen den meisten personell stark unterbesetzten Naturschutzbehörden wieder mehr Kapazität für den Schutz der Natur. Nachdem nun zum 2. Jahrestag des Volksbegehrens alle Stellen besetzt sind, erwarten wir nun einen deutlchen Umsetzungs-Schub.

Laut Umweltministerium ist die Fläche unter Vertragsnaturschutz im Jahr 2021 deutlich angestiegen, rund 135.000 ha Wiesen, Weiden, Äcker und Teiche werden besonders naturverträglich bewirtschaftet – das sind ca. 15.000 ha mehr als 2020. Rund 25.000 landwirtschaftliche Betriebe in Bayern beteiligen sich. Auch die Gesamtfördersumme ist gestiegen und liegt nun bei insgesamt rund 71 Millionen Euro.

Aber an einer der Hauptursachen für das Artensterben, den verfehlten EU-Agrarzahlungen, hält Bayern bislang nach wie vor fest. Die Verhandlungen zur Agrarreform 2021 haben leider nicht zu den nötigen Änderungen geführt.

Beispiele für verbesserte Förderungen

Verbesserte Förderung für Streuobstbestände: Um ökologisch wertvolle Streuobstbestände zu erhalten wurden die Vertragsnaturschutz-Prämien für Streuobstwiesen um 50 Prozent von bislang 8 Euro pro Baum auf 12 Euro pro Baum erhöht. Zudem wurde ein erhöhter Fördersatz von 90 % für Anlage und Pflege von Streuobstbeständen festgelegt.

Verbesserte Förderung für Weidetierhalter und Teichbewirtschaftung: Ab 2020 wird im Vertragsnaturschutz die Förderung extensiver Beweidung mit Rindern, Schafen und Pferden von bisher 310 Euro pro Hektar und Jahr auf 420 Euro angehoben. Auch wurde die Förderung der Beweidung mit Ziegen von bisher 500 Euro pro Hektar und Jahr auf 570 Euro erhöht.
Die Förderung der extensiven Grünlandnutzung im Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) wurde mit einer noch extensiveren Variante (Begrenzung auf max. 1,0 Großvieheinheit) ergänzt. Dies kommt der Haltung von Schafen, Ziegen und Mutterkühen zu Gute.
Erhöhte Prämien im Vertragsnaturschutz für die naturverträgliche Bewirtschaftung der Teiche: Die Prämien wurden von bisher zwischen 490 und 530 Euro je Hektar auf 640 bis 690 Euro (je nach Auflagen) angehoben.

Vertragsnaturschutzförderung entlang von Gewässern: Gewässerrandstreifen wurden neu in die Gebietskulisse des Vertragsnaturschutzes aufgenommen, so dass eine naturverträgliche Bewirtschaftung honoriert werden kann. Es wurden zusätzliche Mittel für VNP und KULAP bereitgestellt, um betroffenen Landwirten geeignete Fördermaßnahmen anbieten zu können.

Verbesserung der Förderung im Privat- und Körperschaftswald: Das waldbauliche Förderprogramm (WALDFÖPR 2020) wurde auch im Hinblick auf die Verbesserung der Biodiversität im Wald überarbeitet, zahlreiche zusätzliche Fördermöglichkeiten wurden geschaffen. Bei der Neuauflage der Richtlinie zum VNP Wald 2021 wurde die Gebietskulisse erweitert und neue förderfähige Maßnahmen, wie etwa die Förderung von Altholzinseln und der Erhalt vielfältiger Biotopbaum-, Totholz und
Lichtwaldstrukturen nach Störereignissen, aufgenommen. Für hochwertigste Biotopbäume
(BHD ≥ 80 cm bzw. bei seltenen Baumarten) wurde eine gesonderte Prämie aufgenommen. Für Mittelwald wurde die Prämie deutlich erhöht.

Das Volksbegehren und das von der bayerischen Staatsregierung ergänzte Begleitgesetz haben zu wichtigen Änderungen im Bayerischen Naturschutzgesetz, aber z.B. auch im Wald- und Wassergesetz geführt, die seit dem 1. August 2019 gelten. Für viele Regelungen hat die Bayerische Staatsregierung Vollzugs-Verordnungen, Vollzugs-Hinweise und andere Vorgaben erlassen. 

Dabei hat sie leider auch „Interpretationsspielräume“ genutzt, um den beabsichtigten Schutz auszuhebeln: Bei den Streuobstwiesen fallen viele wertvolle Bestände durch viel zu enge und fachlich nicht haltbare Kriterien aus dem gesetzlichen Schutz heraus. BN und LBV haben gegen diese Verordnung Klage eingereicht. Und bei den Gewässerrandstreifen weicht die bayerische Auswahl der Gewässer und die Bemessung von anerkannten Bundesvorgaben ab.

Und an weiteren zentralen Ursachen des Artensterbens, insbesondere einer verfehlten Agrarpolitik und dem nach wie vor hohen Flächenverlust und der Zerschneidung durch neue Baugebiete und Straßen hält die Staatsregierung nach wie vor fest.


Bewertung der Teilbereiche

Aus den vielen Rückmeldungen und Erfahrungen unserer landesweit aktiven Mitglieder sowie aus der bayernweiten Bewertung der Naturschutz-Experten wollen wir hier die Umsetzung der Ziele und Inhalte des Volksbegehrens bewerten (Stand erstes Halbjahr 2020). Es handelt sich nicht um eine wissenschaftliche Analyse festgesetzter Indikatoren, sondern um ein Meinungsbild im Ampelmodus:

  • Steht die Ampel auf Grün, haben Insekten „freie Fahrt“, die Umsetzung ist gut oder zumindest auf einem guten Weg.
  • Steht die Ampel auf Rot, geht es für Insekten und Artenvielfalt nicht weiter, weil die Umsetzung fehlt, missachtet wird oder zahlreiche Verstöße und Ausnahmen vorliegen
  • Steht die Ampel auf Gelb, gibt es Licht und Schatten.
  • Zeigt die Ampel keine Farbe bzw. wird keine Ampel angezeigt, ist die Umsetzung derzeit für uns nicht bewertbar. Dies ist der Fall beim Pestizidverbot und bei einigen Grünland-Vorgaben.

Wir aktualisieren die Bewertung regelmäßig (Stand derzeit Oktober 2020). Wir wollen so Fortschritte, aber auch die größten Umsetzungsdefizite aufzeigen.

Sobald die ersten offiziellen Berichte zur Umsetzung vorliegen, werden wir diese hier auswerten (neue Verpflichtung Art. 3a BayNatSchG, in jeder Legislaturperiode auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Status und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Bayern zu berichten (Bericht zur Lage der Natur)).

Zusatzinformationen, amtliche Vollzugshinweise, Hilfestellungen und Aktionsvorschläge für die wirksame Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen finden die BN-Aktiven im Internen Bereich.

Gerne können Sie uns oder der örtlichen BN-Kreisgruppe auch Ihre Erfahrungen mit der Umsetzung des Volksbegehrens mitteilen.


BIOTOPVERBUND

Eine wichtige Verbesserung ist die Verpflichtung zur Schaffung eines Biotopverbundes bis 2023 auf mindestens zehn Prozent, bis 2027 auf mindestens 13 Prozent, und bis 2030 auf 15 Prozent des Offenlands der Landesfläche (Art. 19 (1) BayNatSchG). Der Biotopverbund soll eine wesentliche Aufgabe der je 50 neuen Biodiversitäts- und Wildlebensraumberater sein. Zudem soll „die oberste Naturschutzbehörde … dem Landtag und der Öffentlichkeit jährlich einen Statusbericht über den Biotopverbund vorlegen“ (Art. 19 (3) BayNatSchG).

Durch das Ergänzungsgesetz wurde die Auswahl der Flächen konkretisiert: „Für die Auswahl von Flächen hat der funktionale Zusammenhang innerhalb des Biotopverbunds besonderes Gewicht. Zur Umsetzung sollen unter anderem entlang von Gewässern, Waldrändern und Verkehrswegen Vernetzungskorridore geschaffen werden.“ (Art. 19 (2) Satz 3 und 4 BayNatSchG).

Im Ergänzungsgesetz wurde zudem Art. 30 (2) des Straßen- und Wegegesetzes geändert: "[Straßenbegleitflächen] sind bei Staatsstraßen mit dem Ziel zu bewirtschaften, die Luftreinhaltung, die Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern." Empfohlen wird "Magergrünland". "Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Kreis- und Gemeindestraßen entsprechend zu verfahren."

Bereits seit 2002 besteht im Bundesnaturschutzgesetz die Verpflichtung, auf 10 Prozent der Fläche jeden Bundeslandes einen Biotopverbund zu schaffen. Durch das Volksbegehren wurde dies in Bezug auf das Offenland erheblich erweitert. 

Ob und welche Biotope und Strukturen hierfür seit Mitte 2019 dauerhaft neu geschaffen wurden, ist schwer zu bilanzieren. Der erste Statusbericht zum Biotopverbund durch das Umweltministerium vom April 2021 ist sehr enttäuschend, da er nur den Stand auf der Datenbasis von 2019 darstellt. Danach umfasst der Biotopverbund im Offenland in Bayern 2019 bereits etwa 9% des Offenlandes. Dazu gezählt werden hochwertige Flächen in Schutzgebieten (außer LSG), Flächen des Nationalen Naturerbes, gesetzlich geschützte Biotope, Flächen im Ökoflächenkataster und Flächen im Vertragsnaturschutz- und im Kulturlandschafts-Programm. Dabei wird jedoch nicht nachvollziehbar dargestellt, welche Flächen tatsächlich konkret in die Bilanzierung einbezogen sind. Dies wäre nötig, weil nicht all diese Flächen per se einen Beitrag für einen konzeptionellen und auf Fachgrundlagen basierenden Biotopverbund leisten (z.B. KULAP-Flächen, Ökoflächenkataster). Es fehlt eine Biotop-bezogene Auswertung. Es gibt auch keine Karten-Darstellung und räumlich differenzierte Auswertung. Die Herausforderungen werden als "groß" bezeichnet. Künftig sollen Gewässer und Gewässerrandstreifen, Infrastrukturflächen von Verkehrswegen wie Straßen und Waldränder verstärkt zum Biotopverbund beitragen. Die Eignung dieser Flächen ist jedoch stark von ihrer tatsächlichen Gestaltung abhängig. Beispielsweise ist für die Gewässerrandstreifen nur die Ackernutzung verboten (siehe Punkt Gewässerrandstreifen), Randstreifen von verkehrsreichen Straßen können sogar eine ökologische Falle sein.

Es fehlen bisher fachliche Kriterien, wann derartige Flächen wirksam sind für den Biotopverbund und in die Bilanz einbezogen werden können.

Eine Verbesserung des Biotopverbundes erfolgt - wie auch bisher - im Rahmen von laufenden Naturschutzprojekten, Förderprogrammen und Einzelmaßnahmen. Aber gleichzeitig verschlechtert sich die Situation z.B. durch neue Straßenbauten und Flächenverluste.

Zu kritisieren ist ferner, dass die zentralen fachlichen Grundlagen, nämlich die Biotopkartierung und das Arten- und Biotopschutzprogramm, in vielen Landkreisen bis zu 20 Jahre alt sind und jährlich nur wenige Landkreise aktualisiert werden. 2019 wurde die Biotopkartierung wegen der Differenzen zur Definition von "Streuobst" gestoppt und ist erst 2020 wieder angelaufen. Damit fehlen in den meisten Landkreise aktuelle zentrale übergeordnete fachliche Grundlagen. Sinnvoll ist daher, dass die Kommunen selbst lokale Biotopverbundkonzepte in Auftrag geben.

Der BUND Naturschutz wird hier auf eine fachlich anspruchsvolle und für Arten wirksame Umsetzung drängen und die nötigen Fachgrundlagen wie die Neuauflage des Arten- und Biotopschutzprogrammes, lokale Biotopverbund-Planungen und die kommunale Landschaftsplanung einfordern bzw. sein Wissen auch selbst einbringen.

Für die Bewertung des BN wesentlich ist die Flächenentwicklung an funktional wirksamen Strukturen im Offenland, Vorhandensein und Aktualität von Fachkonzepten und der dauerhafte Schutz. Die Flächenbilanz kann nicht bewertet werden, nach unserer Einschätzung gab es nur sehr geringe Fortschritte, und bei den Fachkonzepten herrscht Stillstand. Auch wenn in etlichen Kommunen zumindest die Diskussion und Konzeption begonnen wurde (siehe Kapitel Kommunen), steht die Ampel unseres Erachtens insgesamt auf rot. 


Gewässerrandstreifen

Art. 16 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) sagt zum Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile: „Es ist verboten, in der freien Natur, …. entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen)“.

Die Ergänzung der Staatsregierung im Bayerischen Wassergesetz besagt nach Art. 21 Gewässerrandstreifen (Zu § 38 WHG, abweichend von § 38 Abs. 3 bis 5 WHG): „(1) Der Gewässerrandstreifen ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaats Bayern 10 Meter breit. Auf Gewässerrandstreifen nach Satz 1 sind
1. die ackerbauliche und gartenbauliche Nutzung sowie der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel, verboten und
2. Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes, aus besonderen Artenschutzgründen oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist oder im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft erfolgt. § 38 Abs. 5 WHG gilt entsprechend. ….“
 

Diese Regelungen gelten unmittelbar, so dass in der Landschaft – abgesehen von letzten Ausnahmeregelungen – entlang der genannten Gewässern kein Garten- oder Ackerbau, jedoch weiterhin Intensiv-Wiesenbewirtschaftung stattfinden darf.

Im Nachgang des Volksbegehrens gab es einen heftigen Machtkampf zwischen Umweltverwaltung und Bauernverband über die Abgrenzung des Randstreifens und die Gewässerkulisse. Eine erste vom Umweltministerium (StMUV) Ende 2019 veröffentlichte Kulisse musste auf Druck des Bauernverbandes wieder zurückgezogen werden. Im Umweltatlas Bayern sind die Gewässerrandstreifen daher aktuell nur für die größeren Gewässer und nur in drei Landkreisen vollständig dargestellt. Denn die kleineren Gewässer werden seit 2020 mit hohem Aufwand vor Ort überprüft. Diese Überprüfung ist Mitte 2021 für drei Pilotlandkreise abgeschlossen und wird nun in den nächsten Jahren sukzessive in weiteren Landkreisen fortgeführt. Rein rechtlich ist aber klar: im Ernstfall gilt der Gesetzestext. So besagen es auch die Hinweise zu den Karten des Landesamtes für Umwelt: „Gesetz gilt auch ohne Karte“

Der BN hat dieses Vorgehen stark kritisiert, da es einen Vollzug der Regelungen erschwert. Zwar ist völlig klar, dass in eindeutig nicht künstlichen Gewässern der Gewässerrandstreifen auch an kleinen Gewässern seit 1.8.2019 rechtlich gilt, ohne die Kartendarstellungen herrscht jedoch bei den Landwirten Unklarheit. Zudem sind bei der vor-Ort-Überprüfung vielfach sehr kleine, nicht ständig wasserführende Gräben aus der Verpflichtung ausgenommen worden. Das ist fachlich unsinnig.

Seit 2021 erhalten Landwirte sogar einen finanziellen Ausgleich für den Gewässerrandstreifen - obwohl der Bauernverband diese Möglichkeit immer vehement verneint und damit massiv Stimmung gegen die Randstreifen gemacht hatte. Der Freistaat Bayern gibt dafür pro Jahr bis zu 5 Mio. Euro aus. In den ersten fünf Jahren erhalten Landwirte jährlich 500 Euro / ha, in den darauffolgenden Jahren 200 Euro/ ha. Zudem wurden die Gewässerrandstreifen in die förderfähige Kulisse des Vertragsnaturschutzprogrammes aufgenommen, um sie über die gesetzlichen Anforderungen hinausnaturnah gestalten zu können.

Auch wenn die Förderungen und die Umsetzung an den größeren Gewässern positiv zu bewerten sind, gibt es auch 2 Jahre nach Inkrafttreten der Verpflichtung noch nicht an allen nötigen Gewässern den verpflichtenden Gewässerrandstreifen von 5 m. Daher ist die Bewertung nur „gelb“. 

Zu kritisieren ist zudem grundsätzlich der Umfang des Gewässerrandstreifens, der in Bayern nämlich erst ab der Linie des Mittelwasserstandes beginnt. Wasserhaushaltsgesetz und Abstandsregelungen des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes sowie der Förderprogramme sehen bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante jedoch die Böschungsoberkante als Beginn des Gewässerrandstreifens vor. Mit der bayerischen „Interpretation“ wird der Gewässerrandstreifen an Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante deutlich verschmälert, außer es besteht „Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Grundstückseigentümer“. Dann kann auch die Böschungsoberkante herangezogen werden. Diese Klärung unklarer Verhältnisse soll durch das zuständige Wasserwirtschaftsamt erfolgen. .

In den Jahren 2019 und 2020 gab es noch einige temporäre Ausnahmen, die eine Bewertung der Umsetzung vor Ort erschwerten: der Aufwuchs der Herbstbestellung 2019 durfte an allen Gewässern noch geerntet werden (Winterung), auch die Ernte von mehrjährigen Kulturen/ Dauerkulturen darf 2020 noch einmal erfolgen.

Wie bei allen anderen geschützten Landschaftsbestandteilen nach Art. 16 (1) BayNatSchG kann auch bei den Gewässerrandstreifen i. V. m. Art. 23 (3) BayNatSchG auf Antrag eine Ausnahme erteilt werden, „wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.“ (Art. 23 (3) BayNatSchG). Derzeit liegen uns zumindest keine Hinweise auf erteilte Ausnahmen vor.


Streuobstwiesen

Streuobstwiesen sind nun auch in der Liste der gesetzlich geschützten Biotope (Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz) aufgenommen: „extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind“. Pflegemaßnahmen sind weiterhin erlaubt.

Nach der Unterzeichnung des Streuobstpaktes im Oktober 2021 lassen der Landesbund für Vogelschutz (LBV) und der BUND Naturschutz in Bayern (BN) ihre gemeinsame Klage gegen die umstrittene Streuobstverordnung der Staatsregierung ruhen. Wenn die Ziele des nun mit der Staatsregierung geschlossenen Streuobstpakts umgesetzt werden, ist dies ein fundamentaler Beitrag zum Schutz der Natur in Bayern. Ausschlaggebend wird die Mittelausstattung für die konkrete Umsetzung des Paktes sein. 

Im März 2020 hatte der Ministerrat trotz vorheriger Gespräche mit BUND Naturschutz (BN) und Landesbund für Vogelschutz (LBV) eine Verordnung mit derart engen Kriterien beschlossen, dass nur ein Bruchteil der naturschutzfachlich wertvollen Streuobstbestände den von den Bürgern gewünschten gesetzlichen Biotopschutz erhalten worden wäre.  BN und LBV hatten daher gegen die Verordnung Klage eingereicht.


Wiesenschutz

Verbot des Umbruchs von Wiesen

Es ist im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung „verboten, Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln“ (Art. 3 (4) BayNatSchG). Darunter fallen alle dauerhaft (d.h. länger als fünf Jahre) genutzten Wiesen, Mähweiden oder Weiden, nicht Ackerfutterflächen. Ausnahmen sind laut (5) „auf Antrag zuzulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden.“ Der Ausgleich muss funktional erfolgen, das heißt es muss vergleichbares „Ersatzgrünland“ in der Regel im gleichen Naturraum geschaffen werden.

Der Verzicht auf Ausgleich bei Vorliegen von Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (wie in Art. 23 (3) beim Biotopschutz möglich) geht hier nicht. Die „Rückholklausel“ für Vertragsnaturschutz-Flächen gilt grundsätzlich nicht, laut Rechtsauffassung des StMUV wird jedoch der Vertrauensschutz im Rahmen der unzumutbaren Belastung berücksichtigt werden müssen.   

Die längst überfällige Regelung zum Schutz des Grünlandes gilt sofort und direkt für alle Landwirte. Uns liegt noch keine bayernweite Entwicklung der Flächenentwicklung des Grünlandes in Bayern sowie eine Übersicht über die genehmigten Ausnahmen vor (Abfrage läuft). Eine fundierte Bewertung zum derzeitigen Zeitpunkt daher nicht möglich. Soweit wir jedoch Informationen vor Ort haben, sind etliche Untere Naturschutzbehörden stark mit der Genehmigung derartiger Ausnahmeanträge beschäftigt.

Das Prozedere ist deutlich aufwändiger als bisher, für greeningpflichtige Betriebe müssen nun sogar zwei Bescheide bei zwei Zuständigkeiten erteilt werden: bei der Unteren Naturschutzbehörde (Fachrecht) und beim Amt für Landwirtschaft (Förderrecht). Die Kapazitäten der Unteren Naturschutzbehörden sind damit stark gebunden und fehlen für andere Aufgaben (Ampel daher auf rot).

Gesetzlicher Schutz von Grünland-Biotopen

In gesetzlich geschützten Biotopen sind nun auch Dauergrünland-Pflegemaßnahmen wie Pflügen, Drill-, Schlitz- oder Übersaat verboten (Art. 3 (4) Punkt 4 BayNatSchG), da sie zu einer qualitativen Verschlechterung wertvollen Grünlandes führen. Neu ist der gesetzliche Schutz für „arten- und strukturreiches Dauergrünland“ (Art.23 BayNatSchG), das nun als gesetzlich geschütztes Biotop einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegt. Dazu zählen folgende Lebensraumtypen nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Flachlandmähwiesen (LRT 6510), Bergmähwiesen (LRT 6520) und Auen-Brenndoldenwiesen (LRT 6440). Der Schutz gilt auch außerhalb der FFH-Gebiete.

Die Definition des gesetzlich geschützten Grünlandes ist per Verordnung erfolgt und damit wirksam. Sie ist auch fachlich nachvollziehbar (hier stünde die Ampel auf grün). Diese Grünlandtypen waren auch schon vor dem Volksbegehren durch das Verschlechterungsverbot der FFH-Richtlinie geschützt, jedoch gab es massive Vollzugsdefizite und trotz des Schutzes Verluste. Inwieweit diese artenreiche Wiesen nun tatsächlich besser vor Zerstörung oder schleichender Verschlechterung geschützt sind, wäre nur nachvollziehbar, wenn der Flächenumfang in Bayern bekannt wäre und (jährliche) Wiederholungs-Erhebungen stattfinden würden.

Da es schon an bayernweiten Daten zum Ausgangsbestand und erst recht an einer Umsetzungskontrolle mangelt, ist eine Bewertung derzeit nicht möglich. Da in Folge des Volksbegehrens durch einen Zusatzantrag von CSU und Freien Wählern die Biotopkartierung 2019 gestoppt und nach aktuellem Sachstand (April 2020) auch 2020 bisher nicht fortgesetzt wurde, steht die Ampel in Bezug auf die Datenbasis auf Dunkelrot. In Bezug auf die Umsetzung kann derzeit keine Bewertung erfolgen.

Mahd nicht vor dem 15. Juni auf zehn Prozent der Fläche Bayerns

Verboten ist „ab dem Jahr 2020 auf 10 % der Grünlandflächen der Landesfläche Bayerns die erste Mahd vor dem 15. Juni durchzuführen.“ (Art. 3 (4) S.1 Nr.6 BayNatSchG).

Die Regelung ist kein Verbot im eigentlichen Sinne und keine einzelbetriebliche Verpflichtung, sondern richtet sich an den Freistaat und ist grundsätzlich bezogen auf die gesamte Fläche Bayerns. Die Umsetzung soll im Rahmen freiwilliger vertraglicher Vereinbarungen oder Teilnahme an Förderprogrammen erfolgen. Entscheidend ist also die Attraktivität der Agrarumweltmaßnahmen.

Bereits vor dem Volksbegehren (2019) erfolgte laut einer Antwort auf eine Landtagsanfrage auf ca. 6 Prozent der Dauer-Grünlandflächen Bayerns eine Mahd nach dem 15. Juni (Vertragsnaturschutz-Programm). Dazu kommen einige Flächen nach dem Kulturlandschaftsprogramm (wohl < 1%). Nach einer Einschätzung des Umweltministeriums vom April 2021 liegt die Fläche der beiden Programme aktuell bei knapp 9%. Eine weitere Steigerung um 13.000 ha ist nötig.
Fachlich wichtig ist für uns auch eine regionale und fachlich wirksame Verteilung dieser Flächen. Es gibt bereits jetzt viele Wiesen, zum Beispiel Streuwiesen, Magerrasen und Biotope, die nicht vor dem 15. Juni gemäht werden. Nötig ist aber ein zusätzlicher Verbund von extensiven, spät gemähten Wiesen in der gesamten Landschaft. Eine Bewertung der räumlichen Verteilung und der Zunahme der Fläche und Erreichen der zehn Prozent erfolgt nach Erhalt entsprechender Daten zur Flächenentwicklung.

Verbot der Mahd von außen nach innen

Das Verbot der Mahd von außen nach innen gilt für Grünlandflächen ab einem Hektar Größe, außer in stark hängigem Gelände (Art. 3(4) Nr. 5 BayNatSchG). Als stark hängig gilt ein Gelände ab zehn Prozent Gefälle. Es ist eine unmittelbar verpflichtende Vorgabe für die Betriebe und zwar für alle Formen von Grünland (auch nicht dauerhaftes).

Erhebungen zur Einhaltung dieser Vorgabe liegen nicht vor. Die Bereitschaft der Landwirte, diese Regelung einzuhalten, ist hoch, um verletzte oder getötete Rehkitze oder Brachvögel zu vermeiden. Wie die Vorgabe eingehalten wird, kann nicht beurteilt werden.

Walz-Verbot für Grünland nach dem 15. März

Nach dem 15. März gilt ein Verbot des Walzens von Grünlandflächen, gültig ab 2020. Im Ergänzungsgesetz der Staatsregierung wurde dies erweitert um die Möglichkeit einer gebietsbezogenen Rechtsverordnung zur Flexibilisierung des Zeitpunktes aufgrund örtlicher Witterungsverhältnisse.

Grundsätzlich war die Möglichkeit der witterungsbedingten Flexibilisierung mit den Trägern des Volksbegehrens am Runden Tisch abgestimmt. Die bayerische Staatsregierung hat 2020 jedoch sehr weitreichend von der Möglichkeit der Rechtsverordnung Gebrauch gemacht. In den Amtsblättern aller Bezirksregierungen wurden entsprechende Verordnungen veröffentlicht, die den Walztermin nach hinten schoben.

Obwohl der Winter 2020 de facto ausgefallen ist, wurde der Termin Anfang März 2020 bayernweit bis 1. April, im südlichen Schwaben und Oberbayern sogar bis 8. April verlängert, weil die Böden noch zu feucht zum Walzen waren. Ausgenommen wurden immerhin die Wiesenbrütergebiete. Die Ausnahmen waren unseres Erachtens sehr (zu) großflächig erteilt, es war nicht überall noch zu feucht.


Moorschutz

Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist es nun neu verboten, „den Grundwasserstand in Nass- und Feuchtgrünland sowie -brachen und auf Moor- und Anmoorstandorten abzusenken, davon unberührt bleiben bestehende Absenkungs- und Drainagemaßnahmen“ (Art. 3(4) Nr. 4 BayNatSchG). Ausnahmen (mit Realkompensation) und Befreiungen sind mit Genehmigung möglich.

Zudem erstellt die Oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten „zur Renaturierung von Mooren sowie für eine moorverträgliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung … einen Fachplan Moore und schreibt diesen bei Bedarf fort.“ (Art. 19 (4) BayNatSchG).

Das klare und sofort gültige Verbot der Neuanlage, Erweiterung oder Vertiefung von Drainagen und Entwässerungsgräben hat bisher auf alle Fälle zu einer deutlich erhöhten Aufmerksamkeit und Hemmschwelle für weitere Entwässerungen geführt. Es ist in Hinblick auf die Auswirkungen des Klimawandels (zunehmende Trockenheit) sowieso überfällig und dient auch der Wasserrückhaltung in Feuchtgebieten. Das Verbot stellt – wie auch das europäische Wasser- und Naturschutzrecht – die bisherige Praxis der Wasser- und Bodenverbände generell in Frage.

Die Zielsetzung dieser Verbände müsste auf den Wasserrückhalt und die Moorrenaturierung hin geändert werden. Inwieweit konkret gegen die Bestimmungen verstoßen wird und wie oft Ausnahmen erteilt werden, ist derzeit noch nicht mit Daten belegbar, es liegen uns jedoch etliche Hinweise auf Missachtung vor. Bei klaren Verstößen wie weiteren Grabenvertiefungen in Niedermooren haben wir bereits in den letzten Wochen Gespräche geführt und zur Not die Behörden eingeschaltet.

Der Fachplan Moore liegt noch nicht vor, die angekündigten Förderungen und Aktivitäten eines „Moorbauern-Programmes“ (Landwirtschaft, StMELF), „Moorwald-Programmes“ (Moorwälder, StMELF) und „Moorwildnis-Programmes“ (naturverträgliche Bewirtschaftung naturnaher Moore, StMUV) liegen ebenfalls noch nicht vor und sollen erst im Rahmen der neuen GAP-Förderperiode 2023 angeboten werden. 2020 wurden 1,5 Millionen Euro im Wesentlichen für die Neuausrichtung des Versuchsguts Großkarolinenfeld als Muster- und Beispielsbetrieb sowie für notwendige praxisorientierte begleitende Forschungsprojekte bereitgestellt. Für den Masterplan Moore wurden im Doppel-Haushalt 2019/ 2020 6 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

In dem am 19.11.2019 vorgelegten Klimapaket des Freistaates Bayern wird die Moorrenaturierung an zweiter Stelle von zehn Maßnahmenpunkten genannt: „2. Renaturierung der Moore: Neben dem Master­plan Moore und Auwald startet ein neues Moor­waldprogramm mit 147 Maßnahmen im Staats­wald sowie ein neues Moorbauernprogramm. Ziele sind der Erhalt und die Renaturierung der Moore in Bayern. Hierfür ist die Förderung moor­verträglicher Bewirtschaftungsformen auf 20.000 Hektar Fläche bis zum Jahr 2029 vorgesehen […]" (Bayerische Staatskanzlei, Pressemitteilung 247, 19.11.2019). Auch wenn die Fläche größer sein könnte und müsste - wir werden die Umsetzung des Volksbegehrens auch an diesem Ziel messen, Klima- und Naturschutz müssen hier Hand in Hand gehen. Zur Erreichung des 1,5°C-Zieles und der nötigen Klimaneutralität bis 2035 müssen auch die Emissionen aus den Mooren sehr viel schneller als bisher reduziert, d.h. auf sehr viel mehr Fläche der Grundwasserstand wieder angehoben werden.

Der Moorschutz ist in den letzten zehn Jahren in Bayern dank der Gelder des bayerischen Klimaschutzprogramms (KLIP) und zusätzlicher Projekt-Stellen an den Höheren Naturschutzbehörden vorangekommen. Dies war jedoch vor allem auf Hochmoore beschränkt, während bei den besonders klimarelevanten Niedermooren und anmoorigen Böden noch sehr wenig Fortschritte erfolgten. Die neuen Instrumente sind ein wichtiger Baustein, hier schneller voranzukommen. Die Projektstellen müssten in feste Planstellen umgewandelt werden.

Aufgrund der Verzögerungen der an sich sehr guten geplanten Instrumente und aufgrund etlicher bekannter Verstöße steht die Ampel erst auf "gelb".


Naturwald

Einer der größten Erfolge des BUND Naturschutz an den "Runden Tischen" der Staatsregierung nach dem Volksbegehren war die Ergänzung des Bayerischen Waldgesetzes um sogenannte Naturwälder: Laut Ergänzungsgesetz der Staatsregierung muss im Staatswald bis 2023 auf mindestens zehn Prozent der Fläche auf die forstliche Nutzung verzichtet und „ein grünes Netzwerk … aus naturnahen Wäldern mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität (Naturwaldflächen)“ errichtet werden (Art. 12a (2) BayWaldG).

Der BUND Naturschutz hat für mehr Naturwälder in Bayern schon seit Jahren das BN-Naturwald-Konzept. Die Verpflichtung für mehr Naturwälder gibt es schon seit längerem aus der Bundes-Biodiversitäts-Strategie. Für die Bewertung des BN wesentlich ist die Ausweisung der fachlich wichtigsten Gebiete in verschiedenen Größenklassen (Fläche und Repräsentanz). Da die Gebiete bekannt sind und größtenteils im Staatswald liegen, ist eine sofortige Umsetzung möglich.

Ende 2020 hat das bayerische Forstministerium insgesamt 58.000 ha Staatswald als Naturwald ausgewiesen (Infos mit Karte). Diese Naturwälder verteilen sich über ganz Bayern, das größte ist mit ca. 2.300 ha der Auwald an der Mittleren Isar zwischen München und Landshut. Die meisten Gebiete sind jedoch sehr klein. Und es fehlen zentrale Kernbereiche eines Naturwaldverbundes, z.B. im Steigerwald.

Auch wenn hier zweifellos große Fortschritte erreicht wurden, ist die Bewertung immer noch auf "gelb", solange das Naturwald-Netz noch wesentliche Lücken hinsichtlich einzelner Gebiete, der Repräsentanz und Flächenverteilung aufweist.

Diese Lücken sind nun zügig zu schließen. Beim Runden Tisch zum Volksbegehren wurde explizit für den Steigerwald und den Spessart zugesagt, bis Ende 2019 jeweils bis 2000 Hektar große Naturwälder zu schützen.

Zu kritisieren ist auch, dass teilweise in den letzten Monaten im Steigerwald und in einigen designierten Naturwäldern vor der rechtlichen Sicherung durch Verordnung noch massive forstliche Eingriffe stattfanden (Hienheimer Wald, Isarauen u. a.).


Ökolandbau

„Ziel ist, die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Landes nach und nach, bis 2025 mindestens 20 % und bis 2030 mindestens 30 %, gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung zu bewirtschaften. Staatliche Flächen sind bereits ab 2020 gemäß diesen Vorgaben zu bewirtschaften.“ (Art. 1a (2) BayNatSchG). Nach Art. 3a BayNatSchG ist dem Landtag und der Öffentlichkeit jährlich ein Statusbericht zu den Ökolandbauflächen vorzulegen.

Die Ausweitung des Ökolandbaus auf mindestens 30 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche Bayerns auf den staatlichen Flächen sofort und in Bezug auf alle Flächen bis 2030 (bis 2025 mindestens 20 Prozent) ist ein zentrales Ziel des Volksbegehrens. Die nötige Werbung und die Möglichkeiten in staatlichen Einrichtungen werden von der Staatsregierung bisher deutlich zu wenig genutzt. Statt in seinen Kantinen konkrete Vorgaben zum Einkauf von Lebensmitteln aus biologischer Landwirtschaft zu machen, hat die Staatsregierung nur beschlossen, bis 2025 in allen staatlichen Kantinen einen Warenanteil von mindestens 50 Prozent  aus regionaler und/oder biologischer Erzeugung sicherzustellen (Ministerratsbeschluss 13. Januar 2020). Regionale Erzeugung ist wichtig und gut, trägt aber als alleiniger Standard nichts zur Erhöhung des Ökolandbaus bei. Kontraproduktiv ist auch der Ausschluss ausgerechnet der Biolandwirte vom staatlichen Förder-Programm für vielfältige Fruchtfolgen mit Blühpflanzen. Positiv ist die Erhöhung der Zahl der Ökomodellregionen (Landtagsbeschluss) um weitere 15 (statt wie vorher geplant sechs) auf jetzt landesweit 27 Regionen. In der Auswahljury hatte auch der BUND Naturschutz mitgewirkt.

Für die Bewertung des BN wesentlich ist neben den staatlichen Förderprogrammen und sonstigen Unterstützungs-Aktionen vor allem der jährliche Zuwachs an Ökolandbaufläche bis 2025 bzw. 2030 und die Erfüllung der 30 Prozent auf staatlichen Flächen 2020.

Der Bericht des bayerischen Landwirtschaftsministeriums vom 20.04.2021 stellt die Entwicklung bis 2020 dar. Danach bewirtschafteten zum 31.12.2020 insgesamt 10.902 Öko-Betriebe insgesamt 384.593 ha landwirtschaftliche Fläche. das entspricht einem Ökoflächenanteil von 12,39 %.

2019 hatten 650 Betriebe in Bayern auf Ökolandbau umgestellt, der Ökolandbau hatte einen Flächenanteil von 11%.

Ob bereits alle staatlichen Flächen nach den Vorgaben des Ökolandbaus bewirtschaftet werden, geht aus dem Bericht von 2021 nicht hervor. Hierzu wurde eine Anfrage der Grünen-Fraktion im Bayerischen Landtag vom Landwirtschaftsministerium am 24.04.20 unbefriedigend beantwortet ("... ist es nicht möglich, für staatliche Flächen, die verpachtet oder mit Nutzungsrechten belegt sind (z.B. Almflächen), belastbare Auskunft über die Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus zu geben."). Da in Art. 3a (2) BayNatSchG ein jährlicher Bericht verpflichtend ist, muss dies umgehend offen gelegt werden. Von den bayerischen Staatsgütern mit 25 Standorten und insgesamt knapp 3.000 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche wurde 2019 nach Angaben des Landwirtschaftsministeriums vom 30.12.2019 (Pressemitteilung) ein Drittel ökologisch bewirtschaftet.

Für den BUND Naturschutz ist auch die regionale Verteilung von Bedeutung. Eine Auswertung der Landkreise zeigt erhebliche Unterschiede im Anteil der Ökolandbaufläche: Spitzenreiter ist 2019 der Landkreis Miesbach mit 34,6 Prozent an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche, gefolgt von Landkreis Lindau mit 26,5 Prozent, während das Schlusslicht der Landkreis Deggendorf mit 3,3 Prozent ist (Übersicht über alle Landkreise siehe Landtagsdrucksache 18/7470 vom 12.06.2020).

Dass es auxch anders geht, zeigt unser Nachbarland: Österreich hat einen Bio-Flächenanteil von über 26%.

Insgesamt ist die Ampel nur auf "gelb".


Verbote von Pestiziden und Bioziden (Pflanzenschutzmitteln)

Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist es nun neu verboten, „ab dem 1. Januar 2022 auf Dauergrünlandflächen flächenhaft Pflanzenschutzmittel einzusetzen“ (Art. 3(4) Nr. 8 BayNatSchG). Nach Art. 3(5) können „für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischen Pflanzenarten … auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.“

Neu ist zudem das Verbot von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel, Biozide) in bestimmten Schutzgebietstypen und Biotopen außerhalb von intensiv genutzten Flächen, vor allem Ackerbau: „Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Art. 3 Nr. 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, in gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen und in gesetzlich geschützten Biotopen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten. Die Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.“ (Art. 23a BayNatSchG).

Im Ergänzungsgesetz hat sich der Freistaat Bayern zudem verpflichtet, „Auf den vom Freistaat Bayern bewirtschafteten Flächen ist der Einsatz von Totalherbiziden verboten, soweit das nicht für Zwecke der Forschung und Lehre zwingend erforderlich ist oder von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG genehmigt wurde. Für den Vollzug des Verbots nach Satz 1 ist die die jeweilige Fläche bewirtschaftende oder betreuende Behörde zuständig.“ (Art. 5 (4) ZuVLFG).

An sich ist das Verbot auf Grünland klar und unmittelbar anwendbar. Am runden Tisch des Volksbegehrens wurde als Ausnahme definiert, dass der Rotorviper zur Bekämpfung von Problempflanzen eingesetzt werden darf. Die flächendeckende Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmittel ist nicht erlaubt. Entscheidend sei, dass punktuell als „kleinflächig beziehungsweise selektiv“ definiert wird. Inwieweit mit einem zwar selektiven, aber flächigen Einsatz die Ziele der Regelung unterlaufen werden, wird sich an der Artenausstattung zeigen. Die Wirkung des Pestizidverzichtes auf Grünland wird insgesamt schwer messbar sein, da im Grünland vor allem starke Düngung und häufige Schnittnutzung für den Artenrückgang wesentlicher sind als der dort ohnehin eher niedrige Pestizideinsatz. Problematisch ist nach wie vor der Umbruch von Wirtschaftsgrünland mit Neuanlage an anderer Stelle, für den dann leider oftmals artenarme grasdominierte Saatmischungen verwendet werden.

Eine große Bandbreite an Interpretationen eröffnet das Verbot des Pestizideinsatzes in Schutzgebieten und Biotopen mit seinen Einschränkungen und Ausnahmen: Wann ist die Gefährdung des Schutzzweckes nicht zu befürchten? Für die Ausnahmen ist die Naturschutzbehörde zuständig. Der Pestizideinsatz in Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen außerhalb intensiv genutzter Flächen dürfte eh eher gering sein und ist insbesondere auf Ackerflächen weiter erlaubt. Diese Regelung wird möglicherweise durch eine nötige hoffentlich weitergehende Regelung des Bundes überholt, vergleiche die Maßnahmen im Insektenschutzprogramm der Bundesregierung (siehe Infos im internen Bereich).

In Bayern werden nach Angaben der bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft circa 240.000 Hektar landwirtschaftlicher Ackerflächen mit 350 Tonnen Glyphosat behandelt. Insgesamt muss sich die Wirkung mittelfristig über die Zunahme von Arten bemerkbar machen, die bisher durch den Pestizideinsatz reduziert waren. Wirklich kontrollier- und messbar sind beide Regelungen derzeit nicht.

In Bezug auf die ergänzende Selbstverpflichtung des Freistaates Bayern auf den von ihm bewirtschafteten Flächen liegen derzeit erst teilweise Daten über den Vollzug vor. Laut Antworten auf Landtagsanfragen der Grünen-Fraktion werden auf den Flächen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (sowie den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen des Staatsministeriums ohne Schulen), für Finanzen und Heimat, für Bauen Wohnen und Verkehr jeweils keine Pestizide eingesetzt. Laut Landtagsdrucksache 18/6584 vom 09.04.20 "kamen bis 31.07.2019 Totalherbizide auf 8,94 ha im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (StMWK), auf 5,48 ha im Geschäftsbereich des StMELF und auf 0,81 ha im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz (StMJ) zum Einsatz." Darunter auch Totalherbizide (z.B. im Bereich der LfL 8199 l, davon 51,4 l Total-Herbizide) eingesetzt. Das Bauministerium hat angekündigt, die bisherige Vorgabe des Verbotes glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel auch für die von der Immobilien Freistaat Bayern (IMBY) bewirtschafteten Immobilien sowie auf die übrigen Liegenschaften des Geschäftsbereichs (z. B. Dienstgebäude, Gehöfte der Autobahn- und Straßenmeistereien) auf alle Pestizide auszudehnen (Antwort vom 04.05.20 auf Landtagsanfrage L. Hartmann).


Kommunen

Etliche der neuen gesetzlichen Vorgaben betreffen auch die Kommunen, direkte Verpflichtungen der Kommunen erfolgten nicht, um das Konnexitätsprinzipes zu vermeiden.

Gerade die örtliche Ebene der Gemeinde und des Landkreises hat eine hohe Verantwortung und sehr viele Möglichkeiten zum Schutz der Biodiversität und für ökologische Verbesserungen. Dies gilt besonders für die Vorbildwirkung von kommunalen Flächen und Einrichtungen, aber auch für die konzeptionelle Ebene (z.B. überregionale Biotopverbundplanung).
Neben den Zielen und Vorgaben des Volksbegehrens und Naturschutzgesetzes ist dies auch der Flächenschutz (Reduzierung des Flächenverbrauchs) und eine ökologisch-sozial ausgerichtete Mobilitäts- und Energie-Politik.

Folgende Regelungen gelten direkt:

  • Die Vorgaben zum Ökolandbau (Art. 1a, Sätze 2 und 3). Die Zielsetzung 20% der landwirtschaftlich genutzten Fläche bis 2025 und 30% bis 2030 im Ökolandbau zu bewirtschaften, gilt auch für die Kommunen. Daher ist es nun kommunalrechtlich auch möglich, den ökologischen Landbau auf kommunalen Flächen durch eine vergünstigte Verpachtung zu fördern.
     
  • Die Vorgaben zum Grünland- und Moorbodenschutz, dem Pestizidverbot, den Gewässerrandstreifen, den neuen gesetzlich geschützen Biotopen u.a. gelten auch für kommunale Flächen und sollten dort vorbildlich umgesetzt werden.
     
  • Die Vorgaben von Art. 15 (1) des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf das Verbot der Beleuchtung nach 23 Uhr. Es gilt für alle öffentlichen Gebäude.
    Auch das Verbot der beleuchteten Werbeanlagen im baurechtlichen Außenbereich nach Art. 15 (2) ist für Kommunen sehr relevant. Bei der Entscheidung über Ausnahmen haben die Kommunen Verantwortung.
    Die Berücksichtigung des Artenschutzes beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im baurechtlichen Außenbereich (Art. 11a BayNatSchG) gilt auch für neuen kommunalen Beleuchtungsanlagen.
     
  • Die Zielsetzung später Mahd nach dem 15.06. auf 10% der Fläche Bayern kann insbesondere auf kommunalen Flächen umgesetzt werden.

Zudem wurden den Kommunen einige Empfehlungen gegeben:

  • Art. 30 (2) Straßen- und Wegegesetz: "[Straßenbegleitflächen] sind bei Staatsstraßen mit dem Ziel zu bewirtschaften, die Luftreinhaltung, die Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern." Empfohlen wird "Magergrünland". "Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Kreis- und Gemeindestraßen entsprechend zu verfahren." - damit sollte insbesondere die für die Artenvielfalt besonders schädliche Praxis des Mulchens ein Ende haben.
     
  • Die durch das Ergänzungsgesetz geänderte Bayerische Bauordnung (Art. 7 (2)) enthält eine Empfehlung für die Kommunen, die Verpflichtung für die Begrünung von Gebäuden und Freiflächen des Freistaates Bayern (Art. 7 (2) BayBO) auch für die kommunalen Gebäude und Freiflächen anzuwenden.
     
  • Auch die in Art. 11c BayNatSchG neu aufgenommene Verpflichtung zur Vorbildfunktion von "Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaats Bayern .. bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen" wird den Kommunen empfohlen: "Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren."

Der im Zuge des Volksbegehren eingerichtete "Runde Tisch", Arbeitsgruppe "Garten, Siedlung, kommunale und urbane Räume" hat zudem wichtige Anregungen für weitere Möglichkeiten gerade in und für Kommunen geben, die im Abschlussdokument veröffentlicht sind. In einem ergänzenden Landtagsbeschluss vom 17.07.2019 (Drs. 18/3128) wurde zudem ein Maßnahmenkatalog beschlossen, der unter anderem enthält: "die ökologische Gestaltung und artenschonendere Bewirtschaftung kommunaler Grünflächen", "die Förderung der artenreichen Gartenkultur, u.a. durch geeignete Wege für eine Verringerung des Herbizid-, Pestizid- und Insektizideinsatzes in Privatgärten".

Zur Umsetzung in den Kommunen wurden die Fördermöglichkeiten für Kommunen für kommunale Maßnahmen über die Landschaftspflegerichtlinien erweitert, auch der Siedlungsraum und kommunale Flächen sind nun förderfähig. Auch Pflege- und Entwicklungskonzepte für kommunale Grünflächen sind als Umsetzungskonzepte förderfähig.

Die neuen Biodiversitäts-Berater an den Unteren Naturschutzbehörden (50 Bayernweit) sollen speziell auch die Kommunen verstärkt beraten.

Viele Kommunen haben seit dem Volksbegehren die Praxis der Grünflächen-Pflege umgestellt und mähen seltener, haben Grünflächen mit artenreichem Saatgut eingesät oder bemühen sich um eine ökologische Aufwertung ihrer Flächen. Siedlungen und Straßenränder sind vielerorts sichtbar bunter geworden. Wie sich das auf die Insekten und andere Arten auswirkt, sollten Begleituntersuchungen zeigen.

Indikatoren für die Bewertung sind entsprechend den vielfältigen Verpflichtungen zahlreich, eine Bewertung speziell der Umsetzung in Kommunen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich und sinnvoll. Die Umsetzung des Volksbegehrens Artenvielfal und ein verbesserter Schutz der biologischen Vielfalt ist jedoch neben dem Klimaschutz eine der Kernaufgaben der im März 2020 neu gewählten Kommunalparlamente und verliert auch in Zeiten der unstrittig derzeit vorrangigen Corona-Krisenbewältigung nicht an Dringlichkeit und Aktualität.

Zur Unterstützung der Kommunen wurden 2021 vom Umweltministerium bzw. der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL) eine Handreichung und Schulungen für die Bauhöfe erstellt, damit deren MitarbeiterInnen bei der Pflege und Anlage kommunaler Flächen Biodiversität beachten und fördern können.


Lichtverschmutzung

Der neue Art. 11a BayNatSchG regelt "Himmelstrahler und Beleuchtungsanlagen":

"1. Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden.
2. Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig.
3. Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden.
4. Beleuchtungen in unmittelbarer Nähe von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen sind nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Behörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen."

Die bayerische Staatsregierung hat das im Ergänzungsgesetz durch eine Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes noch erweitert: Art. 15: "Vermeidbare Lichtemissionen":

"(1) Nach 23 Uhr und bis zur Morgendämmerung ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit das nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(2) 1. Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagenverboten. 2. Die Gemeinde kann bis längstens 23 Uhr Ausnahmen von Satz 1 zulassen für 1. Gaststätten und  2. zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe an der Stätte der Leistung, soweit dafür in Abwägung mit dem Gebot der Emissionsvermeidung ein erhebliches Bedürfnis besteht."

Da die Regelungen sehr differenziert sind, hat das Umweltministerium in zwei Rundschreiben die Vorgaben für die Anwendung konkretisiert: Rundschreiben vom 01.08.2019, Rundschreiben vom 22.11.2019.

Etliche Regelungen beziehen sich auf bestehende Beleuchtungsanlagen (i.d.R. Verbot Beleuchtung ab 23 Uhr für bauliche Anlagen der öffentlichen Hand; i.d.R. Verbot der Beleuchtung von Werbeanlagen im Außenbereich auch bei bestehenden Anlagen). In welchem Umfang dies erfüllt ist und auch ggf. vorhandene Baugenehmigungen überprüft wurden, können wir derzeit nicht bilanzieren.

Das Verbot der Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden ab 23 Uhr wurde von vielen Kommunen umgesetzt, jedoch unserer Kenntnis nach nicht überall. Es gibt Landkreise, in denen sich die meisten Kommunen und Kirchen nicht daran halten. 

Über Verstöße gegen das unmittelbar und überall geltende Verbot der Himmelsstrahler und ähnlich wirksamer Beleuchtungsanlagen liegen uns keine Hinweise auf Verstöße vor, es liegt aber keine systematische Abfrage vor.

Soweit die Regelungen Neu-Genehmigungen betreffen, ist eine Auswertung, ob hier wirklich der Schutz der Insektenfauna berücksichigt wird, noch nicht möglich. Nach wie vor wird in vielen Bebauungsplänen kein Beleuchtungskonzept erstellt.

Insgesamt sehen wir die Ampel höchstens auf gelb.