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Tiere und Pflanzen

Gentechnikgesetz 1. Lesung morgen im Bundesrat

BN appelliert an Ministerpräsident Stoiber, den Entwurf abzulehnen

20.09.2007

Damit Bayerns Landwirtschaft gentechnikanbaufrei und damit zukunftsfähig bleiben kann, so wie 80 % der bayerischen Bevölkerung dies wünschen, hat der Vorsitzende des Bund Naturschutz, Prof. Dr. Hubert Weiger, Ministerpräsident Edmund Stoiber aufgefordert, dem vom Bundeskabinett am 8.August verabschiedeten Gesetzentwurf zur Novellierung des Gentechnikrechts auf der morgigen Sitzung des Bundesrates abzulehnen.

„Diese Gesetzesvorlage ist ein Gentechnikfördergesetz“, so Weiger, „denn durch die Hintertüre sollen die Labore und Gewächshäuser in den Forschungseinrichtungen zum gesetzesfreier Raum werden. Außerdem soll es durch private Absprachen möglich werden, Regelungen zum Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft einfach aufzuheben. Eine schleichende Verunreinigung des Saatgutes würde ebenfalls möglich, falls das Gesetz in der vorliegenden Form verabschiedet werden würde. Dies alles ist nicht hinnehmbar“.

Der BN fordert darüber hinaus alle Kommunalparlamente in Bayern auf, auf ihren selbst bewirtschafteten und verpachteten Flächen den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen vertraglich auszuschließen sowie nur gentechnikfreie Nahrungsmittel in ihren Einrichtungen anzubieten.

„Es muss selbstverständlich bleiben, was selbstverständlich ist – dass Landwirte gentechnikfrei produzieren und Verbraucher sich gentechnikfrei ernähren können.“ – so Weiger.

Einige ausgewählte Kritikpunkte des BN am Gentechnikgesetz:

 

§2 a Anwendungsbereich

Genveränderte Pflanzen, die im Labor oder Gewächshaus erprobt werden, sollen teilweise vom Gesetz nicht mehr erfasst werden. Wenn sie als „sicher“ eingestuft werden, unterliegen sie keiner Risikobewertung, Überwachung und Kennzeichnung mehr. Das ist für den BN nicht akzeptabel. Denn zum Vorsorgeprinzip, zu dessen Wahrung §1, 1 des Gesetzes verpflichtet, gehört die gesetzliche Regulierung aller gentechnisch veränderter Organismen (GVO) auf jeder Stufe ihrer Entwicklung und Erforschung. Es ist nicht hinnehmbar, dass zusätzlich zu gentechnisch veränderten Mikroorganismen gerade die gesellschaftlich besonders umstrittenen gentechnisch veränderten Pflanzen und Tiere unter bestimmten Bedingungen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes herausfallen sollen. Eine ersatzlose Streichung des §2a ist erforderlich.

 

§ 16 b Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten

Der Paragraph entlässt Landwirte, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, in zwei Fällen aus ihrer Pflicht, Koexistenzmaßnahmen zu ergreifen: Zum einen kann ein Landwirt, der gentechnisch veränderte Pflanzen anbaut, mit seinem oder seinen Nachbarn schriftlich vereinbaren, die Regeln der guten fachlichen Praxis nicht anzuwenden. Er oder sie verzichten dann auf den Schutz ihrer Erzeugnisse vor gentechnischer Verunreinigung. Zum anderen gilt es als Einverständnis eines gentechnikfrei wirtschaftenden Landwirts, auf den Schutz des Gesetzes zu verzichten, wenn er sich nicht innerhalb eines Monats zu seinen Anbauplänen äußert.

 

Es ist nicht hinnehmbar, dass das in §1, 2 verankerte Koexistenzgebot des Gesetzes durch private Absprachen unterlaufen werden soll. Geradezu absurd aber mutet es an, wenn die bloße Nichtäußerung eines Landwirts als Zustimmung gelten soll, dass sein Gentech-Pflanzen anbauender Nachbar keine Koexistenzmaßnahmen zu ergreifen braucht.

 

Die gesetzlich verankerte Pflicht, Koexistenzmaßnahmen zu ergreifen, muss ohne Ausnahme für alle Landwirte gelten, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen. Private Absprachen darf es nicht geben, ebenso wenig die Möglichkeit, das Schweigen des Nachbarn als Einwilligung zu deuten, die Regeln der guten fachlichen Praxis zu ignorieren. Deshalb müssen die entsprechenden Sätze in § 16 b GenTG gestrichen werden.

 

§ 16 e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtige Produkte

Wenn sich erst nach der Aussaat herausstellt, dass eine Saatgutpartie geringe Mengen eines zugelassenen GVO enthalten hat, soll diese Erkenntnis weder zu einem Eintrag im Standortregister führen noch Maßnahmen der guten fachlichen Praxis nach sich ziehen. Dieses Ansinnen halten wir aus zwei Gründen für verwerflich: Erstens belohnt es nachlässiges Arbeiten von Saatgutfirmen, die ihren bäuerlichen Kunden etwas verkaufen, was diese nicht wollen: gentechnisch verunreinigtes Saatgut. Würde der § 16 e Gesetz, würden Bauern nicht nur etwas anbauen, was sie niemals nachgefragt haben, sie würden auch von jeder Entschädigung durch die verantwortliche Saatgutfirma ausgeschlossen. Damit würde ein Fall wie der Verkauf gentechnisch verunreinigten Rapssaatguts, wie ihn die Deutsche Saatveredelung AG (DSV) unlängst getätigt hat, im Nachhinein legitimiert. Zweitens würden so durch die Hintertür Schwellenwerte für zulässige gentechnische Verunreinigungen von Saatgut eingeführt. Die geltende Rechtslage – jeder Nachweis von GVO zieht die sofortige Kennzeichnung nach sich – würde ausgehöhlt. Auch dieser Paragraph muss ersatzlose gestrichen werden.

 

für Rückfragen:
Marion Ruppaner
BN Referentin für Landwirtschaft

Tel. 0911/81 87 8-20
E-Mail: marion.ruppaner@bund-naturschutz.demarion.ruppaner@bund-naturschutz.de. mobil während der Tour erfragen unter: 0911 81878-0 oder 21<//a>
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