SKISCHAUKEL AM RIEDBERGER HORN KANN NICHT GENEHMIGT WERDEN
„Die geplante Skischaukel am Riedberger Horn befindet sich weitgehend in geologisch labilem Gebiet, daher ist das Vorhaben auf Grund der gesetzlichen Vorgaben der internationalen Alpenkonvention nicht genehmigungsfähig“, fasst Richard Mergner, Landesbeauftragter des BUND Naturschutz die Ergebnisse des neuen geologischen Gutachtens am Riedberger Horn zusammen. Der BUND Naturschutz hatte das Gutachten in Auftrag gegeben.
Michael Menke vom geowissenschaftlichen Büro Dr. Heimbucher ergänzt: „Die am Riedberger Horn vorliegenden Flyschgesteine sind aufgrund ihrer Eigenschaften besonders rutschungsanfällig. In Anbetracht des Klimawandels ist anzunehmen, dass die Häufigkeit der Extremwetterereignisse zunehmen wird. Vor diesem Hintergrund wäre künftig sogar verstärkt mit Hangbewegungen zu rechnen.“
Alpenkonvention schließt Genehmigung aus
Art. 14 Bodenschutzprotokoll der Alpenkonvention legt fest: „Die Vetragsparteien wirken darauf hin, dass Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten (...) in labilen Gebieten nicht erteilt werden.“Die Alpenkonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der vom deutschen Bundestag ratifiziert wurde. Das bayerische und das Bundes-Umweltministerium sehen Art. 14. Bodenschutzprotokoll als direkt anwendbar an. Sie resümieren daher auch in ihrem Leitfaden für die Anwendung der Alpenkonvention: „An die Tatbestandsvoraussetzung „labiles Gebiet“ ist zwangsläufig die Rechtsfolge „Versagung der Genehmigung“ geknüpft (StMUGV/BMU 2008: Die Alpenkonvention – Leitfaden für ihre Anwendung).Der BUND Naturschutz hat das Geowissenschaftliche Büro Dr. Heimbucher beauftragt, zu untersuchen, ob Bereiche der geplanten Piste zwischen Grasgehren und Balderschwang als geologisch labil anzusehen sind. Auf Basis der vorhandenen geologischen Informationen wurde das Planungsgebiet durch Geländeaufnahmen im Sommer 2017 nochmals neu erfasst.
Das Gutachten resümiert: „Nahezu der gesamte Hangbereich im Gebiet der geplanten Piste ist als labil im Sinne von § 14 des Bodenschutzprotokolls der Alpenkonvention zu bezeichnen“ (Büro Dr. Heimbucher 2018; siehe Übersichtskarte im Anhang). Für den BUND Naturschutz steht daher fest, dass ein Pistenbau in dem besagten Gebiet nicht genehmigungsfähig ist.
Gefährdung durch Rutschungen nimmt zu
Die Flyschzone der Hörnergruppe ist geologisch gesehen durch eine vielfältige Wechsellagerung von Sandsteinen, Mergel- und Tonsteinen (Wechselfolge von harten und weichen Gesteinen) gekennzeichnet. Dadurch sind zahlreiche potenzielle Gleitflächen vorhanden, die eine wesentliche Voraussetzung für die Rutschungsanfälligkeit darstellen. Besonderes wird die Hangstabilität auch durch die Wirkung des Wassers beeinflusst. Durch Starkniederschlagsereignisse und vor allem durch länger anhaltende Nässeperioden können Rutschungen ausgelöst werden. Balderschwang gehört mit ca. 2500 mm Niederschlag zu den niederschlagsreichsten Gemeinden Deutschlands.
Aus geologischer und hydrologischer Sicht erscheint es daher nur logisch, dass im gesamten Hangbereich der Süd-Südwestflanke des Riedberger Horns zahlreiche flachgründige aber auch tiefgreifende Rutschungen vorliegen. Durch den Klimawandel werden Starkniederschlagsereignisse immer häufiger, so dass man davon ausgehen kann, dass die Gefährdung durch Rutschungen in Zukunft eher noch zunimmt.
Erst vor wenigen Wochen hat sich im Flysch bei Bolsterlang nur wenige Kilometer vom Riedberger Horn entfernt an einer Skipiste eine größere Rutschung ereignet.
Bergwald darf nicht gerodet werden
Die Geschäftsführerin der BN-Kreisgruppe Kempten-Oberallgäu, Julia Wehnert ergänzt: „Ohne Eingriffe in den Boden ist nach Überzeugung des BN eine Abfahrt zwischen Riedberger Horn und Balderschwang nicht möglich.“ Zudem betrifft das geologisch labile Gebiet randlich auch die geplante Anschlusspiste der Hörnlebahn auf dem Südgrat des Grasgehrenkessels sowie den geplanten Standort der Bergstation der Hörnlebahn.
Nach Angaben der Antragsunterlagen sind allein für die Verbindungspiste nach Balderschwang ca. 5.4 ha Bergwaldrodungen notwendig. Ein großer Teil davon ist als Schutzwald ausgewiesen. Nach dem Bergwaldbeschluss des bayerischen Landtags vom 5.6.1984 sind Rodungen von Bergwald für die Neuanlage touristischer Nutzungen nicht mehr zugelassen. Auch von daher ist eine Genehmigung zu untersagen.
Nach Richard Mergnerist daher die logische Konsequenz: „Wir fordern daher die Bayerische Staatsregierung und den Bayerischen Landtag auf, die Alpenplanänderung am Riedberger Horn wieder rückgängig zu machen.“
Für Rückfragen
Thomas Frey
Regionalreferent für Schwaben
BUND Naturschutz in Bayern e.V.
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