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Gericht stoppt Biberabschuss im Oberallgäu

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den Sofortvollzug der Biber-Allgemeinverfügung des Landkreises Oberallgäu gestoppt. Damit dürfen bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts keine Biber nach der Allgemeinverfügung geschossen werden.

08.11.2024

Der Vorsitzende der BN-Kreisgruppe Kempten-Oberallgäu, Martin Simon, freut sich über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg: „Jetzt haben wir die Zeit, damit sich BUND Naturschutz und Landratsamt gemeinsam an einen Tisch setzen können, um nach sachgerechten und rechtskonformen Lösungen für die auftretenden Probleme zu suchen.“

Der Rechtsanwalt des BUND Naturschutz, Dr. Eric Weiser-Saulin, von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte zeigt sich verwundert über das bisherige Vorgehen des Landratsamtes: „Die vom Landratsamt übermittelte Behördenakte zeigt auf, dass weder die Deutsche Bahn noch die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden wie das Staatliche Bauamt Kempten zu irgendeinem Zeitpunkt die Allgemeinverfügung gefordert oder auch nur angeregt hätten. Eine zu verhindernde Gefahr durch den Biber, die nicht – wie in den vergangenen Jahren auch – im Wege von Einzelausnahmegenehmigungen bewältigt werden könnte, existiert nicht. Dies hat das VG Augsburg nunmehr bestätigt.“ 

Der BUND Naturschutz (BN) hatte gegen die am 11. September 2024 erlassene Allgemeinverfügung zum Töten von Bibern geklagt. Darin wurde u. a. erlaubt, dass pauschal alle Biber entlang eines 30-m-Abstandes von überörtlichen Straßen und Schienenwegen getötet werden dürfen. Der BN hält diese Vorgehensweise für sachlich nicht sinnvoll und rechtlich nicht haltbar. Bei einer konsequenten Umsetzung dieser Abschussgenehmigung sieht der BN eine ernsthafte Gefahr für die Biberpopulation im Landkreis. Insbesondere in Zeiten der Klimakrise leistet der Biber wertvolle Dienste für den Hochwasserschutz und das Wasserdargebot in Trockenzeiten. In Biberrevieren explodiert zudem die Artenvielfalt.

Der vom Landratsamt angeordnete Sofortvollzug wurde vom Gericht in der jetzigen Eilentscheidung aufgrund formaler Gründe außer Kraft gesetzt. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht beim Erlass von artenschutzrechtlichen Allgemeinverfügungen eine Beteiligungspflicht der anerkannten Naturschutzverbände vor. Diese Beteiligung hat das Landratsamt unterlassen. Somit dürfen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine Biber nach der Allgemeinverfügung geschossen werden.

Über die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung hat sich das Gericht in der jetzigen Eilentscheidung nicht geäußert. Der BN geht aber nach wie vor davon aus, dass die Allgemeinverfügung auch inhaltlich rechtswidrig ist.

Weitere Informationen zur Klage unter: 
https://www.bund-naturschutz.de/pressemitteilungen/allgemeinverfuegung-zum-biberabschuss-im-oberallgaeu-ist-masslos-ueberzogen