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Tiere und Pflanzen

Größte Entenabschlachtaktion Deutschlands

Bund Naturschutz fordert politische Konsequenzen und ein Verbot der industriellen Massentierhaltung

12.09.2007

Die bislang größte Entenabschlachtaktion Deutschlands, bei der über 365.000 Enten aus der industriellen Massentierhaltung der Firma Wichmann Enten GmbH und deren Tochterbetrieben wegen des Verdachts der Vogelgrippeinfektion getötet und als Tiermehl verbrannt werden, darf nach Ansicht des Bund Naturschutz nicht ohne Konsequenzen bleiben. „Die Dimension der Tiertötung ist apokalyptisch. Diese Auswüchse einer tier- und menschenverachtenden Geflügelhaltung müssen endlich durch eine Verschärfung des Tierschutzgesetzes sowie des Landwirtschafts-, Umwelt- und Baurechts in Zukunft ausgeschlossen werden“, fordert Prof. Dr. Hubert Weiger, Landesvorsitzender des Bundes Naturschutz und agrarpolitischer Sprecher des BUND.

 

Trotz der massiven Proteste von Naturschutz- und Tierschutzverbänden hätten auch die bayerische Staatsregierung, Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehofer und der deutsche Bauernverband in den letzten Jahren nichts für eine Verschärfung der Gesetze getan. Ganz im Gegenteil wurde diese Massenproduktion gegen die Interessen einer bäuerlichen Landwirtschaft und einer artgerechten Tierhaltung von den Lobbyisten mit den Argumenten „Entbürokratisierung und Wettbewerbsfähigkeit“ noch erleichtert.

 

„Statt der versprochenen Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft werden Massentierhaltungsanlagen und die industrielle Landwirtschaft verstärkt subventioniert. Schlachthöfe expandieren und Fleischfabriken boomen. In Deutschland wurden in der ersten Jahreshälfte 2007 im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres sechs Prozent mehr Fleisch produziert, immer mehr Fleisch drängt auf den Markt, verstärkte Kontrollen gibt es aber nicht“, so Weiger.

 

Der Bund Naturschutz fordert die bayerische Staatsregierung und Bundesminister Seehofer auf, umgehend eine Haltungsverordnung für die Entenmast zu erarbeiten, die exakte Anforderungen an eine artgerechte Haltung dieser Wassertiere regelt. Auch für den Bereich der Putenmast ist eine Haltungsverordnung dringend erforderlich. Weiterhin muss die staatliche Förderung auf Qualität und Markttransparenz umgestellt werden: Erhöhung der Förderung für Ökolandbau, besonders artgerechte Tierhaltung, Weidehaltung, regionale Verarbeitung und Vermarktung. Die Kontrollen der Fleischproduktion müssen von Bundes- und Landesebene aus massiv verschärft werden, damit die Landkreise nicht im Interessenskonflikt Gewerbesteuer und Arbeitsplätzen gegenüber Tier- und Verbraucherschutz bleiben.

 

“Statt an der Zugvogelhypothese als Ursache für die Vogelgrippenseuche festzuhalten, müssen endlich auch die mit der industriellen Massentierhaltung, den internationalen Tiertransporten und dem internationalen Futterhandel zusammenhängenden möglichen Übertragungswege untersucht werden“, so der BN-Landesbeauftragte Richard Mergner.

 

Schwarz-rote Koalition fördert Massentierhaltung

 

Seit dem Regierungswechsel hat die schwarz-rote Bundesregierung mit zahlreichen Erleichterungen bei der Gesetzgebung für Massentierhaltung die Überproduktion bei Schweine- und Geflügelfleisch massiv angekurbelt. Gleichzeitig zu der Zunahme der gewerblichen Schlachtungen hat die Kontrolldichte allerdings nicht zugenommen. Dies führt zu vermehrten Gesundheitsrisiken.

 

Beispiele für gesetzliche Anreize für Massentierhaltungen:

1.      Bundesimmissionsschutzgesetz BImSCH und Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) wurden zugunsten der Massentierhaltung kurz vor der Sommerpause 2007 aufgeweicht: Größere Tierhaltungen werden einfacher genehmigt.

 

Aktuelle weitere Veränderungen im Detail:

1.) Bei Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit

a)       früher schon ab 42 000 Tierplätzen – heute erst ab 60 000 Tierplätzen muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen.

b)      früher schon ab 15 000 Tierplätzen – heute erst ab 40- 60 000 Tierplätzen muss eine standortbezogene Prüfung erfolgen

2.) Intensivhaltung oder – aufzucht von Junghennen mit

a) früher 84 000 Tierplätze – heute erst ab 85 000 Tierplätze UVP-pflichtig

 

3.) Intensive Putenhaltung oder –aufzucht

a) früher ab 42 000 Tierplätzen – heute ab 60 000 Tierplätzen UVP-pflichtig

b) früher ab 15 000 Tierplätzen anlagenbezogene Prüfung – heute erst ab 40- 60 000 Tieren  standortbezogene Prüfung.

 

4.) Intensive Rinderhaltung und –aufzucht:

a) Früher ab 350 Plätzen UVP-pflichtig  - heute erst ab mehr als doppelt so viele Plätze und dann nur Anlagenbezogene Prüfung notwendig („800 oder mehr Plätze“)

b) Früher Standortbezogene Prüfung ab 250-350 Plätze; heute ab „600 bis weniger 800 Plätzen“: quasi eine Verdoppelung der Größe für Prüfung.

 

5.) Intensive Kälberhaltung oder –aufzucht:

Früher Standortprüfung ab 300 bis weniger als 1000 Plätze – heute ab „500bis weniger als 1000 Plätzen“

 

6.) Intensivhaltung Schweine:

a) UVP erst ab 3000 Schweineplätzen statt ab 2000.

b) Anlagenbezogene Prüfung erst ab 2-3000 Plätzen statt früher, als  ab 1500-2000 Plätzen eine standortbezogene Prüfung notwendig war.

 

7.) Sauenhaltung

a)  erst ab 900 statt 750 Plätzen UVP-pflichtig;

b) Standortbezogene auf anlagenbezogene Prüfung reduziert bei rund ein erheblich mehr Tierplätzen (750-900 statt früher max. 750 Tiere)

 

8.) Intensivaufzucht von Ferkeln (10-30 kg)

a) UVP erst ab 9 000 statt früher 6 000 Tierplätzen

b) anlagenbezogene Prüfung früher bereits bei 4500-6000 Plätzen statt heute erst bei 6 000-9 000 Ferkelplätzen. 

 

2.      Unter dem Stichwort „Bürokratieabbau wurden gleichzeitig Kontrollmöglichkeiten abgeschafft:

a)      Abschaffung des Tierschutzberichtes

b)      Er­leichterungen in den Bereichen Tierarzneimittel und Tierimpfstoffe sowie Di­rektzahlungen und Cross-Compliance-Kontrollen (BMELV-PM vom 8.6.07)

 

3.      In der Neufassung der Dünge-Verordnung vom Januar 2006 fehlen die vorher geltende Verpflichtung für jeden Hof eine Hoftorbilanz für Nährstoffe zu erstellen. Wer außerdem zu viel Gülle ausbringt und damit eine Ordnungswidrigkeit begeht, musste früher mit einer Geldstrafe rechnen. Heute bleibt er straffrei, weil die neue Düngeverordnung keine Strafen mehr vorsieht.

Folgen: Dünger-Überschuss und gasförmige Emissionen werden unsichtbar Dies stellt für Massentierhaltungen eine große Erleichterung und Verbilligung der Gülleentsorgung dar.

 

4.      Die staatliche Förderung für den Bau besonders artgerechter Tierhaltungen im Bundeshaushalt wird zu 2008 ersatzlos gestrichen; Beihilfen für ÖL wurden in nationalem Rahmenplan für ELER nicht festgeschrieben. So konnten Bundesländer nach Belieben kürzen.

Qualitätsproduktion von Fleisch wurde von der Bundesregierung auf diesem Wege massiv erschwert. Die Folge: Ökofleisch und Fleisch aus artgerechter Tierhaltung wie etwa von Neuland ist überall in Deutschland knapp, obschon die Nachfrage massiv steigt.

 

5.      Während in anderen EU-Staaten mit intensiver Tierhaltung (wie DK) eine Bindung der Tierzahl eines Betriebes an eigene Fläche existiert, hat Seehofer zugelassen, dass die seit Jahren bewährte Flächenbindung der Tierhaltung als Voraussetzung für den Erhalt von Agrarförderung gestrichen wird. Dies bedeutet direkte Förderung der gewerblichen Tierhaltung mit staatlichen Fördergeldern wurde erstmals möglich. Besonders in Ostdeutschland wachsen die Anlagen zu neuen Dimensionen mit etwa 85 000 Schweineplätzen in Hassleben/ Brandenburg.

 

Die Einzeltierbetreuung ist in einem solchen Betrieb Kaum möglich. Verletzte Tiere werden nicht immer entdeckt, Knochenbrüche bleiben unbehandelt. Hinzukommen oft stundenlange qälerische Tiertransporte zu dem Schlachthof, der gerade den besten Preis für die Schlachttiere bietet. Die Tiertransporte bergen weitere Verletzungsgefahren. Auf dem Schlachthof hat ein Veterinär im Schnitt je Tier 60 Sekunden zu Lebend- und Fleischbeschauung. Große Schlachthof-Konzerne wie Vion und Tönnies bauen ihre Kapazitäten gerade teils auf über 20 000 Tiere je Woche aus. Die durch einen schlechten Personalschlüssel auf den Mastbetrieben verursachten Verletzungen werden oft auch von den Kontrolleuren auf dem Schlachthof nicht entdeckt. Rund um verletzte Stellen entstehen Gewebeschäden, teils dringen Knochensplitter ins Fleisch. Auf diese Weise entsteht nicht zum Verzehr geeignetes Fleisch, das Kosten verursacht und Gewinne schmälert, wenn es entsorgt wird. Zudem bedeutet diese industrialisierte Form der Fleischerzeugung für die Tiere eine furchtbare Qual.

 

6.      Der Europäische Gerichtshof hat 2006 Deutschland verurteilt, weil hierzulande bei der Genehmigung von Anlagen - wie etwa Anlagen zur Intensivtierhaltung - Naturschutzbelange nicht adäquat zu europäischem Recht beachtet werden zu Lasten der Artenvielfalt[1]. Riesige Massentierhaltungen sind hier leichter genehmigungsfähig als die EU-Richtlinie vorsieht.

 

7. Die neue Schweinehaltungsverordnung von Herrn Seehofer wurde gemeinsam mit der Legehennenverordnung 2006 erlassen, die die Käfighaltung auch nach 2007 erlaubte. Auch diese beiden Verordnungen begünstigen Massentierhaltungen in rationalisierten Betrieben mit sehr schlechtem Betreuungsschlüssel zu Lasten von Tier, Umwelt und Verbraucher.

 

Die Folge der Anreize für die Massentierhaltung:

 

2007 wurden im ersten Halbjahr 7  % mehr Schweine und 8 % mehr Geflügel geschlachtet als 2006. Die Überproduktion beträgt hier bereits 10 bzw. 6 %. Die Überproduktion belastet den Markt und führt zu Ramschpreisen, bei denen die Qualität nicht gehalten werden kann. Nach Aussagen des Statistischen Bundesamtes hat die Schlachtung von Schweinen ein Rekordhoch erreicht mit über 13 Millionen Schweinen bzw. 2,4 Mio Tonnen Schweinefleisch im ersten Halbjahr 2007.

 

Gleichzeitig versäumt die Bundesregierung, den Tierärzten und Behörden sowie Lebensmittel-Kontrolleuren gesetzlich den Rücken zu stärken, um bei Qualitätsmängeln bei der Fleischbeschauung tatsächliche Beanstandungen durchzusetzen. Stattdessen könnten die Schlachtereien und Fleischhändler bundesweit den Kontrolleuren persönlich mit Millionensummen an Schadensersatz drohen, ohne dass der Verbraucherminister dagegen tätig wird.

 

Die Schlachthöfe stehen ihrerseits unter dem Druck der Discounter. Aldi und Co. haben im Zuge von Geiz ist geil erhebliche Marktanteile bei Fleisch (über 20 % bei Rotfleisch) gewonnen und befanden sich bis zum aktuellen Gammelfleischskandal weiter auf dem Vormarsch zu mehr Marktanteilen.

 

Aktuell aber legt ausgelöst durch die Gammelfleischmeldungen der Fleischabsatz an der Theke mit persönlicher Bedienung zu und die vorverpackte Ware verlor 1,4 % der Marktanteile. Traditionelle Metzgereien gewinnen gleichzeitig Terrain zurück. Aldi-Süd reagiert darauf mit dem Aufstellen von Bedientheken in seinen Discount-Märkten.

 

Der aktuelle Gammelfleisch-Fall in Wertingen ist ein Beispiel für die Unübersichtlichkeit der Handelsketten bei der Fleischvermarktung:

Die geständige Fleischhändlerfirma aus Wertingen in BY hat das K3-Fleisch aus Schleswig-Holstein bezogen. Bestimmt war es für Belgien. Mit falschem Etikett wurde es nach Berlin transportiert und von dort in weitere 8 Bundesländer – vermutlich ging das mit rund 180 Tonnen über ein Jahr lang so.

 

Kontrolleure beschweren sich im ganzen Bundesgebiet über sinkende Reallöhne, schlecht ausgebildete Kollegen, zu wenig Personal und zu wenig Zeit für die Kontrolle des einzelnen Tierkörpers. Die Aufgabe der Kontrolleure, die Selbstkontrolle der Betriebe zu kontrollieren, könne kaum noch geleistet werden.

 

Die Kreise sind zuständig für die Bestellung der Veterinärkontrollen. Damit sind sie in einer Doppelrolle: ihnen obliegt einerseits die amtliche Kontrolle des Fleisches, andererseits schädigt sie die Schlachtbetriebe im Kreis, wenn sie Fleisch als ungenießbar erklärt. Große Schlachtbetriebe drohen häufig mit Weggang und dem Verlust der Arbeitsplätze im Kreis. Oder sie bestellen private Kontrollfirmen, deren Personal an der unteren Lohngrenze von 3,50 je Stunde arbeitet (Aussage Tierärztekammer).

 

Verbraucher können sich dagegen schützen, indem sie bei Fleischerfachgeschäften einkaufen, die am Besten eine eigene Metzgerei betreiben. Hier sind Herkunft und Qualität für den Verbraucher am einfachsten nachzuvollziehen.

 

Neben den Kontrollen ist das aktuell in der Gesetzgebung befindliche Verbraucherinformationsgesetz ein Schutz für Gammelfleischbetriebe. Das Gesetz verbiete den Behörden, Informationen über Unternehmen an Verbraucher weiterzugeben, die nicht zuvor von den Unternehmen freigegeben wurden. Das VIG unterbindet - in der Form wie es voraussichtlich am 21.9.07 den Bundesrat - passiert, dass Bundesländer strengere Regelungen und bessere Verbraucherinformationen etablieren. Mit dem VIG macht sich Bundesminister Horst Seehofer zum Handlanger auch derjenigen Unternehmen die Verbraucher gefährden.

 

Für Rückfragen:

 

Prof. Hubert Weiger,

Landesvorsitzender und agrarpolitischer Sprecher des BUND

 

Richard Mergner

Landesbeauftragter des Bundes Naturschutz,

0911-8187825 oder 0171-6394370

 

Anlage 1

 

Die Intensivhaltung von Pekingenten als Verstoß

gegen das Tierschutz­gesetz

 

(Quelle: Deutscher Tierschutzbund e.V., Bonn, 2000 „Zur Tierschutzrelevanz der Intensivhaltung von Pekingenten“)

 

In Deutschland gibt es keine Verordnung zur Haltung von Pekingenten. Die Haltung der Enten untersteht jedoch dem Tierschutzgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil zur Normenkontrollklage gegen die Hennenhaltungsverordnung im Juli 1999 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach § 2 Nr. 1 TierSchG Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden müssen. Nach § 2 Nr. 2 TierSchG darf die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht soweit eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Dem Gericht zufolge dürfen damit zwar die Bewegungsbedürf­nisse der Enten * bis zu der in Nr. 2 beschriebenen Grenze eingeschränkt werden, nicht hingegen die anderen in Nr. 1 angesprochenen Grundbedürfnisse. Zudem verweist das Bundesverfassungsgericht darauf, dass nach § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Aus einem ethisch begründeten Tierschutz muss folgen - so das Bundesverfassungsgericht - dass nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung aus sich heraus ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes ist.

 

Das Gericht fordert damit die Notwendigkeit vorhandene Tierhaltungssysteme im Sinne einer verhaltensgerechten Ernährung, Pflege und Unterbringung anzupassen.

 

Weitere Anforderungen an eine artgerechte Unterbringung geben die Empfehlungen des Europarates zur Haltung von Pekingenten von Juni 1999, die verbindlich in den Mitglied­staaten der EU anzuwenden sind. Darin sind die Grundbedürfnisse der Pekingenten anhand ihrer Verhaltensweisen dargestellt und Anforderungen an die Haltung abgeleitet.

U.a. wird darin dargelegt, dass ein Auslauf, eine Badegelegenheit und die Einstreu im Hinblick auf eine artgerechte Haltung, Gesunderhaltung und Vermeidung von Verhaltensstörungen bei Pekingenten wesentlich ist.

 

·       Nach Artikel 11 Nr. 1 der Empfehlung müssen Haltungssysteme für Pekingenten dergestalt sein, dass sie die Erfüllung der wesentlichen biologischen Erfordernisse, insbesondere in Bezug auf Wasser und die Erhaltung der Gesundheit, ermöglichen.

 

* Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Hennen befasst, der Deutsche Tierschutzbund hat
   dies auf Enten übertragen.

·       Nach Artikel 11 Nr. 2 ist der Zugang zu einem Auslauf und zu Badewasser notwendig, damit die Enten als Wasservögel ihre biologischen Erfordernisse erfüllen können. Nur „wo ein solcher Zugang nicht möglich ist“, sind andere Wasservorrichtungen erlaubt, die zumindest den Enten das Eintauchen des Kopfes in Wasser erlauben, so dass sie Wasser über den Körper schütteln können. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zufolge dürfen wirtschaftliche Argumente keine ausreichende Begründung darstellen, den Tieren keinen Auslauf und keine Badegelegenheit zuzugestehen.

·       Nach Artikel 11 Nr. 6 muss in Entenställen der Boden so konstruiert sein, dass bei den Tieren kein Unwohlsein, keine Leiden und keine Verletzungen verursacht werden. Der Untergrund muss eine Fläche umfassen, die allen Tieren das gleichzeitige Ruhen erlaubt, und muss mit einem dazu geeigneten Material bedeckt sein.

·       Nach Artikel 12 Nr. 4 ist eine geeignete Einstreu bereitzustellen und soweit wie möglich trocken und locker zu halten, um den Tieren zu helfen sich selbst sauber zu halten und um die Umgebung anzureichern.

·       Nach Artikel 12 Nr. 3 muss den Enten eine ausreichende Fläche entsprechend ihren Ansprüchen an die gesamte Umgebung, ihrem Alter, Geschlecht, Lebendgewicht, ihrer Gesundheit und ihrem Bedarf sich frei zu bewegen und normale Verhaltensweisen zu zeigen, einschließlich artspezifischen sozialen Verhaltens zur Verfügung stehen. Die Gruppe darf nicht zu groß sein, damit es nicht zu Verhaltens- oder anderen Störungen oder Verletzungen kommt.

 

Die Intensivhaltung von Pekingenten ohne Auslauf, Badegelegenheit und Einstreu bei hohen Besatzdichten ist ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und gegen die verbindlichen Empfehlungen des Europarates. In der praxisüblichen Intensivhaltung werden wesentliche Verhaltensweisen aus den ethologischen Funktionskreisen Bewegungs-, Nahrungsaufnahme-, Komfort- und Erkundungsverhalten unangemessen eingeschränkt. Die Tiere leiden an negativem Stress, Angstzuständen und zeigen Verhaltensstörungen, die allesamt nach dem Kommentar zum Tierschutzgesetz als Leiden im Sinne des Tierschutzgesetzes definiert sind. Schäden und z.T. Schmerzen erleiden die Enten mit den Verletzungen der Fußballen, den Gefiederschäden, aber auch mit der herabgesetzten Fortbewegungs- und Flugfähigkeit infolge der Züchtung. Im Sinne des Tierschutzgesetzes werden den Enten in der Intensivhaltung also erhebliche langanhaltende Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt. Da wirt­schaftliche Erwägungen nicht von sich aus ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutz­gesetzes sind, ist u.E. der Tatbestand der quälerischen Tiermisshandlung im Sinne des § 17 TierSchG in der intensiven Pekingentenhaltung erfüllt.

Anlage 2

 

Entenhaltung – Mindestanforderungen aus Sicht des BN

 

Richtschnur für die Mindestanforderungen an die artgerechte Haltung von Enten sind die Neuland Richtlinien für die artgerechte Mastgeflügelhaltung (Mastenten) sowie das Gutachten des Deutschen Tierschutzbundes in Bonn, „Zur Tierschutzrelevanz der Intensivhaltung von Pekingenten“.

 

Bestandsobergrenzen

2.000 Mastplätze in kleinen Gruppen (max. 60 Tiere)

 

Flächenbindung

max. 1,5 Dungeinheiten pro Hektar, bezogen auf die landwirtschaftliche Nutzfläche (1 DE entspricht 80 kg Gesamtstickstoff oder 70 kg Gesamtphosphat)

 

Haltung

Strukturierter Stall mit Einstreu

Zum sicheren Fußen und zur Beschäftigung der Enten muss der Stall über einen befestigten Boden mit trockener, sauberer Einstreu verfügen. Die Einstreu muss regelmäßig (mindestens einmal pro Tag) nachgestreut werden. Im Bereich der Tränken und Badegelegenheit sind teil­perforierte Böden beziehungsweise Kunststoffroste erlaubt, jedoch nur bis zu maximal einem Drittel des Stallbodens.

 

Einfall von natürlichem Tageslicht in die Stallungen. Die Anordnung der Fenster muss eine gleichmäßige und ausreichende Ausleuchtung des Stalles gewährleisten, die Fensterfläche mindestens 5 % der Stallgrundfläche betragen. Bei der künstlichen Beleuchtung ist eine Nachtruhe der Tiere von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden sicherzustellen.

 

Platzangebot

Im Stall dürfen ab der 3. Woche nicht mehr als vier bis fünf Tiere bei gemischt­geschlechtlicher Mast pro Quadratmeter Stallgrundfläche gehalten werden. Bei reiner Entenmast dürfen höchsten sechs bis sieben und bei reiner Erpelmast höchsten drei bis vier Tiere pro Quadratmeter Stallgrundfläche gehalten werden, damit die Tiere ungestört ruhen, sich fortbewegen und sich artgerecht verhalten können, ohne sich gegenseitig zu stören. Die maximale Besatzdichte im Stall darf 20 kg Lebendgewicht/m2 nicht überschreiten.

 

Auslauf

Enten muss ein Auslauf zur Verfügung stehen, damit sie ihrer Art entsprechend Pflanzen abweiden und abbeißen und ihr Erkundungsverhalten ausleben können. Für einen Grünauslauf sind 4,5 Quadrat­meter/Tier vorzusehen. Um das Risiko von Infektionskrankheiten und Belastungen des Bodens zu vermindern, muss ein Wechsel der Weiden durchgeführt werden.

Bademöglichkeit

Enten müssen Zugang zu Badewasser haben, damit sie als Wassergeflügel ihre biologischen Erfordernisse erfüllen und ausgiebig Gefiederpflege betreiben können. Zum artgerechten Nahrungsaufnahmeverhalten müssen ausreichende Wasserflächen zur Verfügung stehen, die zumindest das Seihen und Gründeln ermöglichen. Pro qm Wasserfläche sind maximal zehn Enten vorzusehen. Um Umweltbelastungen zu minimieren und eine optimale Hygiene zu gewährleisten, müssen entsprechende Wasserreinigungssysteme (Umlaufsysteme, Filter, Klärung in Pflanzenkläranlagen etc.) nachgeschaltet werden.

 

Manipulationen

Schnabelkürzen ist verboten.

 

Futtermittel

Zur artgemäßen Ernährung und zur Beschäftigung der Enten muss Strukturfutter angeboten werden. Keinerlei Zusatzstoffe zur Wachstums- und Leistungsförderung (z.B. Antibiotika) sowie Fisch-, Tierkörper- und Knochenmehle, keine gentechnisch veränderten oder synthetischen Futtermittel.

 

Arzneimittel und Impfstoffe

sind ausschließlich auf besondere Anweisung eines Tierarztes zu verabreichen. Keine präventiven Behandlungen des Tierbestandes

 

Darüber hinaus regt der BN an, die Forschung für eine umwelt- und tierschutzgerechte Enten-Haltung aufzubauen und dabei insbesondere die Gestaltung von Auslauf und Wasserzugang zu klären.

 

Anlage 3

Putenhaltung – Mindestanforderungen aus Sicht des BN

 

Richtschnur für die Mindestanforderungen an die Haltung von Puten sind für den BN die „NEULAND-Richtlinien für die artgerechte Mastgeflügelhaltung (Mast­puten)“, Stand 9/2001. Mit Blick auf die Gesundheitsvor­sorge und den Tier- und Umweltschutz sind folgende Mindestanforderungen zu erheben:

Bestandsobergrenzen: 2.000 Mastplätze in kleineren Gruppen (max. 150 Tiere)

Flächenbindung: max. 1,5 Dungeinheiten pro Hektar, bezogen auf die landwirt­schaftliche Nutzfläche. (1 Dungeinheit (DE) entspricht 80 kg Gesamtstickstoff oder 70 kg Gesamtphosphat)

Haltung: Möglichkeit des ganzjährigen Auslaufs ins Freie mit Schlechtwetter­auslauf; Gesamtfläche von Stall und Auslauf 10 m2 pro Tier

Maximale Besatzdichte im Stall: 21 kg Lebendgewicht/m2

 

Betreuung: Zur Überwachung und Sicherstellung der Tiergesundheit muss der Tierhalter die Puten sowie die Stalleinrichtungen mindestens 2 x täglich durch direkte Inaugenschein­nahme überprüfen. Dies hat der Halter durch eine entspre­chende Anzahl entsprechend geschulter Arbeitskräfte zu gewährleisten.

Einfall von natürlichem Tageslicht in die Stallungen. Die Anordnung der Fenster muss eine gleichmäßige und ausreichende Ausleuchtung des Stalles gewähr­leisten, die Fensterfläche mindestens 5% der Stallgrundfläche betragen. Bei der künstlichen Beleuchtung ist eine Nachtruhe der Tiere von mindestens 8 zusam­menhängenden Stunden sicherzustellen.

Futtermittel: Keinerlei Zusatzstoffe zur Wachstums- und Leistungsförderung (z.B. Antibio­tika) sowie Fisch-, Tierkörper- und Knochenmehle, keine gentechnisch veränderten oder synthetischen Futtermittel. Strukturierte Futter (z.B. Getreide, Maissilage, Gras) ab der 8. Lebenswoche. Auflistung der zugelassenen Futter­mittel und Zusatzstoffe in einer Positivliste.

Arzneimittel und Impfstoffe sind ausschließlich auf besondere Anweisung eines Tierarztes zu verabreichen. Keine präventiven Behandlungen des Tierbestandes.

Verbot des Schnabelkürzens und des Stutzens von Flügel und Zehen

Der BN fordert ein Verbot der Qualzüchtung BUT BIG 6 und ähnlicher Linien. Die Tiere erleiden erhebliche gesundheitliche Probleme, da ihre Züchtung stark auf die Wachs­tumsintensität der Brustmuskulatur (‚Putenschnitzel‘) ausgerichtet ist.

Zwingend erforderlich erscheinen zudem häufigere und verbesserte, unabhängige Kontrollen der Betriebe (mindestens 2 x jährlich), insbesondere im Bereich Futter­mittel(zusatzstoffe) und Tier­arzneien.