Minister Aiwanger bläst zum Generalangriff auf geschützte Arten
Der BN kritisiert die Gesetzesinitiative scharf: Die geplante Neuregelung würde den Abschuss zahlreicher geschützter Arten erleichtern und deren Management dem Jagdrecht unterstellen – fachlich fragwürdig und rechtlich hochproblematisch. Betroffen sind sowohl Arten, die bislang schon im Jagdrecht stehen, aber ganzjährig geschont werden, sowie zusätzliche Arten. Der BN fordert die vollständige Rücknahme der geplanten artenschutzrechtlichen Regelungen.
„Minister Aiwanger bläst zum Generalangriff auf streng geschützte Arten, statt Einzelfalllösungen für tatsächliche Probleme zu ermöglichen – im Einklang mit dem Naturschutzrecht“, warnt der BN-Ehrenvorsitzende Prof. Dr. Hubert Weiger. „Geschützte Arten wie Luchs, Wildkatze, Feldhamster, Goldschakal oder viele Vogelarten gehören nicht ins Jagdrecht. Die meisten brauchen Schutz, aber kein Entnahme-Management und schon gar keine Jagd. Auch ein Herr Aiwanger kann das Naturschutzgesetz nicht einfach aushebeln!“
Künftig sollen Jagdbehörden weitreichende Befugnisse im Umgang mit europarechtlich geschützten Arten erhalten. Sie könnten damit eigenständig Maßnahmen zur Bejagung erlassen und würden das gesamte Management dieser Arten übernehmen – Aufgaben, die bislang den Naturschutzbehörden vorbehalten sind.
„Am Ende läge die Verantwortung über Kernfragen des Artenschutzes beim Wirtschaftsministerium und der dort angesiedelten Obersten Jagdbehörde“, sagt Dr. Christine Margraf, Artenschutzexpertin des BN. „Das ist vollkommen absurd. Das Wirtschaftsministerium verfügt weder über die nötige Fachkenntnis noch über artenschutzrechtliche Expertise. Für europarechtlich geschützte Arten gelten aus gutem Grund strenge Vorgaben, die nur von ausgewiesenen Fachleuten bewertet werden können. Aiwanger will die Ausnahme zur Regel machen, die Naturschutzbehörden außen vorhalten und bestimmte Verstöße gegen den Schutz sogar straffrei stellen.“
Laut einem vom BN beauftragten Rechtsgutachten überschreiten die Pläne klar die rechtlichen Zuständigkeiten. Die geplanten Änderungen greifen tief in den Kernbereich des Artenschutzes ein, verletzen verfassungsrechtliche Vorgaben und sind auch europarechtlich nicht haltbar (vgl. Zusammenfassung Anhang).