Münchner Flughafen: BN reicht Klage gegen ewiges Baurecht für die 3. Startbahn ein
Auf Antrag der Flughafen München GmbH (FMG) hat das Luftamt am 30. September 2024 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht innerhalb der gesetzlichen Frist außer Kraft tritt, sondern unbegrenzt gilt („Ewigkeitsbescheid“), denn die FMG hätte innerhalb der Frist mit der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses begonnen. Als Beispiel nennt sie den Bau des S-Bahn-Tunnels für den Erdinger Ringschluss – dieser war allerdings völlig unabhängig von der Startbahn bereits seit Jahrzehnten geplant.
Hintergrund ist die rechtliche Bestimmung, dass ein Planfeststellungsbeschluss für ein Projekt, mit dem nicht begonnen wird, 10 Jahre nach Rechtsgültigkeit ungültig wird bzw. maximal für 5 Jahre verlängert werden kann. Bei der 3. Start- und Landebahn wäre die 10-Jahres-Frist Anfang März 2026 erreicht.
Die stellv. Landesbeauftragte des BN Dr. Christine Margraf erklärt: „Dieser fachlich und politisch skandalöse Vorgang fand unter völligem Ausschluss der Öffentlichkeit und sogar ohne Beteiligung der unmittelbar von der 3. Startbahn Betroffenen statt. Dies und die fachliche Begründung halten wir für rechtswidrig. Zumal es weniger denn je einen Bedarf für diese für Klima, Natur und Menschen schädliche Start- und Landebahn gibt.“
Der BN hatte als Besitzer eines von der dritten Startbahn betroffenen Grundstückes Einsicht in den Antrag verlangt, was vom Luftamt komplett ignoriert wurde. Mit der nun eingereichten Klage gegen den Bescheid strebt der BN eine rechtliche Überprüfung und Aufhebung dieser Ewigkeits-Feststellung an. Eine ausführliche Klagebegründung wird in den kommenden zehn Wochen ausgearbeitet. Mit der Klage ist die Fachanwältin für Verwaltungsrecht Ursula Philipp-Gerlach von der Kanzlei PNT Partner beauftragt, die den BN bereits im Klageverfahren gegen die 3. Startbahn vertreten hatte.
Neben dem BUND Naturschutz klagen auch der Landkreis Freising, die Stadt Freising, die Gemeinde Berglern sowie fünf in ihrem Eigentum betroffene Privatpersonen.
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