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Volksbegehren zugelassen - und nötiger denn je!

Eintragungen für Volksbegehren in Rathäusern vom 16."29. November

15.09.2004

Das Wald Bündnis Bayern begrüßt die Zulassung des Volksbegehrens durch das Innenministerium. Weil das Bayerische Kabinett einen Gesetzentwurf beschlossen hat, der den Anforderungen der Gesellschaft an den Wald von heute und morgen nicht gerecht wird, ist das Volksbegehren "Aus Liebe zum Wald" notwendiger denn je. Der Beauftrage des Wald Bündnis Bayern, Prof. Dr. Hubert Weiger, appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger Bayerns: "Tragen Sie sich vom 16. bis 29. November 2004 auf Ihren Rathäusern für den Wald ein und nutzen Sie damit die Chance, über die Zukunft Ihrer eigenen Heimat mitzuentscheiden."

Eine erste Bewertung des Beschlusses der Bayerischen Kabinetts hat ergeben, dass das zentrale Ziel des Volksbegehrens, nämlich die Schutz- und Erholungsfunktionen in den öffentlichen Wälder unabhängig von den Einnahmen aus dem Holzverkauf zu finanzieren, nicht aufgegriffen wurde. Genauso wenig wurde im Gesetzesentwurf des Kabinetts der Vorrang für Schutz- und Erholungsfunktionen im öffentlichen Wald ausreichend berücksichtigt. Dem Wald helfen die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben wenig, wenn weder Personal noch Finanzen vorhanden sind, eines dieser Ziele zu erreichen. Papier ist bekanntlich geduldig. Die aktuelle Debatte um das Defizit von 40 Mio. € der Bayerischen Staatsforstverwaltung beweist dies.

Nicht einmal der Gefahr der Privatisierung wird durch diesen Gesetzentwurf ein Riegel vorgeschoben, weil die Gummiformulierung, den Staatswald "auf Dauer in öffentlich-rechtlicher Verantwortung zu belassen", eine formelle Privatisierung nicht ausschließt.

Die 10 zentralen Positionen des Volksbegehrens "Aus Liebe zum Wald" sind damit noch immer nicht erfüllt. Die Zerschlagung der Verwaltung durch die Forstreform der Staatsregierung wird unter dem Strich auch zu mehr Bürokratie und weniger Effizienz führen und den Steuerzahlern mehr kosten als die Reformvorschläge des Volksbegehrens "Aus Liebe zum Wald", die ja ebenfalls einen Personalabbau in Mittelbehörden, aber nicht im Wald vorsehen.

1. Im Staatswald und Körperschaftswald (öffentlicher Wald) bekommen die vielfältigen Gemeinwohlfunktionen (z.B. Trinkwasserschutz, Hochwasserschutz, Bodenschutz, Artenschutz, Erholung im Wald) Vorrang vor der Nutzfunktion. Die Gemeinwohlfunktionen sind im öffentlichen Wald unabhängig von Einnahmen aus Holzverkauf und Nebennutzungen zu finanzieren und bestmöglich zu erfüllen.

2. Das Leitbild der naturnahen Waldwirtschaft wird in den öffentlichen Wäldern zur gesetzlichen Vorgabe. Unter Beachtung der Vorrangfunktionen soll dabei möglichst viel und vor allem wertvolles Holz erzeugt werden. Bei der Bewirtschaftung dieser Wälder sind die Belange des Klima- und Bodenschutzes, der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten und nachhaltig sicherzustellen.

3. Der Staatswald (= Bürgerwald) wird in seinem Flächenbestand und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft auf Dauer gesichert; eine drohende Privatisierung oder Verkauf auch von größeren Teilflächen des Staatswaldes ist damit verhindert.

4. Die vorbildlich Bewirtschaftung des Staatswaldes mit Vorrang der Gemeinwohlfunktionen ist durch die Behörden zu dokumentieren und durch eine weisungsunabhängige Stelle zu kontrollieren. Über diese Prüfung ist im Rahmen des Agrarberichts dem Landtag Bericht zu erstatten.

5. Im öffentlichen Wald darf die von einer Forstamt bzw. Forstdienststelle zu betreuende Waldfläche nur so groß sein, dass eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben noch gewährleistet ist.

6. Die naturnahe Ausrichtung der Waldwirtschaft und die Durchsetzung des Grundsatzes Wald vor Wild wird zur gesetzlichen Verpflichtung im Staatswald und Körperschaftswald und führt zu erheblicher Kosteneinsparung.

7. Die Körperschaftswälder erhalten in Zukunft eine gesetzlich verankerte besondere und dauerhafte Förderung, da sie ebenfalls grundsätzlich vorrangig die Gemeinwohlaufgaben erfüllen werden. Staat und Kommunen teilen sich je zur Hälfte die Bewirtschaftungskosten. Für Körperschaftswälder unter 50 ha übernimmt der Staat diese Kosten.

8. Für Kirchen-, Stiftungswälder und altrechtliche Genossenschaften bleibt es bei der bisherigen Förderung, wenn sie Gemeinwohlaufgaben Vorrang einräumen.

9. Eine unabhängige und kostenlose Beratung durch den Förster für den Privatwald und Körperschaftswald bleibt erhalten und orientiert sich am Gemeinwohl und den Belangen des Waldbesitzers. Ansonsten bleibt es für den Privatwald wie bisher bei den liberalen waldgesetzlichen Vorgaben, wobei zusätzliche Fördermöglichkeiten eingeräumt werden, wenn Gemeinwohlfunktionen im Privatwald Kosten verursachen.

10. Bürokratie und Hierarchien werden abgebaut, indem Forstämter als Kompetenzzentren für den Wald gesichert und die Synergievorteile des bisherigen Einheitsforstamts genutzt werden. So können qualifizierte Arbeitsplätze im ländlichen Raum erhalten werden. Die Forstdirektionen werden verschlankt und als Abteilungen in die Regierungen eingegliedert. So lassen sich Kosten sparen, ohne den Wald zu gefährden.