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EuGH Urteil zu Landschaftsschutzgebiet Inntal-Süd: Teilerfolg bei gerichtlicher Auseinandersetzung

Der BUND Naturschutz hatte gegen die Verkleinerung des Landschaftsschutzgebietes geklagt und gefordert, dass eine strategische Umweltprüfung vorgenommen werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Das EuGH stellte heute grundsätzlich fest, dass in solchen Fällen immer geprüft werden muss, ob eine Umweltprüfung nötig ist oder nicht.

22.02.2022

Der BUND Naturschutz in Bayern vertreten durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB hat mit seiner Klage gegen die Verkleinerung des Landschaftsschutzgebietes Inntal-Süd einen Teilerfolg erzielt. Wie der Europäische Gerichtshof heute mitteilte, kann im konkreten Fall aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung keine Pflicht zu einer sogenannten strategischen Umweltprüfung abgeleitet werden, da zwar allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten formuliert sind, aber ohne hinreichend detaillierte Regelungen. Generell müsse aber bei solchen Eingriffen immer geprüft werden, ob eine strategische Umweltprüfung durchgeführt werden muss oder nicht. „Wir sind mit dem Ausgang durchaus zufrieden, da grundsätzlich festgestellt wurde, dass es sich bei Schutzgebietsverordnungen je nachdem wie sie verfasst sind um sogenannte ‚Pläne und Programme‘ handeln kann, die einer Strategischen Umweltprüfung unterzogen werden müssen. Schade ist nur, dass der EuGH im konkreten Fall keine Verpflichtung für eine strategische Umweltprüfung sieht“, führt der BN-Landesgeschäftsführer Peter Rottner weiter aus.

„Pläne und Programme“ definieren genau, welche Projekte zukünftig geprüft werden müssen. Die dafür herangezogenen Kriterien sind beispielsweise der Standort oder die Art und Größe der Projekte. Ob eine Pflicht zur Prüfung  tatsächlich besteht oder nicht, ist nach der heutigen EuGH Entscheidung also eine Frage des Einzelfalls. Wenn keine solcher Kriterien festgeschrieben sind, ist die Voraussetzung für eine strategische Umweltprüfung dagegen nicht erfüllt.

„Für uns ist das ein wichtiges Zeichen, da sich unsere Kreisgruppen in ganz Bayern permanent mit Änderungen und Verkleinerungen von Schutzgebieten auseinandersetzen müssen. Mit der Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bekommen diese Änderungsverfahren einen anderen Stellenwert“, resümiert Richard Mergner, Vorsitzender des BUND Naturschutz.

Wie geht das Verfahren weiter?

Der Rechtstreit wird nun durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig weiter geführt. Der BN wird weiterhin im Verfahren gelten machen, dass die Aarhus Konvention verletzt ist, da die Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Naturschutzverbände gemacht wurde. Dem BN steht aus der Aarhus Konvention auch ein Klagerecht zu. Das Verfahren ist also keineswegs beendet und wird weitergehen. Es ist eine wichtige Aufgabe des BN im Inntal einer weiteren Belastung des Naturhaushaltes entgegenzutreten.

 

Für Rückfragen:

Felix Hälbich,

Pressesprecher, Referent für Medien und Kommunikation

Tel. 0 89 / 5 14 69 76 11; 01 71 / 3 37 54 59

E-Mail: felix.haelbich@bund-naturschutz.de

 

Annemarie Räder

BN-Regionalreferentin Oberbayern

Tel. 01704042797

E-Mail: annemarie.raeder@bund-naturschutz.de