LBV und BN klagen beim Verfassungsgerichtshof gegen Streuobst-Verordnung der Regierung
„CSU und Freie Wähler haben den Auftrag der Bürger, für den Insektenschutz die artenreichen Streuobstwiesen zu schützen, grob missachtet. Die Staatsregierung hat die Verordnung ohne Not so formuliert, dass nur ein Bruchteil der für Insekten, Vögel und viele andere Tiere wichtigen alten Streuobstbestände den nötigen Schutz erhält. Deswegen müssen wir dagegen klagen", betont Richard Mergner, Vorsitzender des BN.
Der Landtag hatte vergangenes Jahr im Begleitgesetz zum Volksbegehren Artenvielfalt die Staatsregierung ermächtigt, die vom neuen Naturschutzgesetz unter Schutz gestellten Biotope „näher zu bestimmen“. Darunter fielen neben arten- und strukturreichem Grünland auch die Streuobstwiesen. Trotz heftiger Proteste der Naturschutzverbände erließ die Staatsregierung im Februar 2020 eine Verordnung, in welcher der Schutz der Streuobstwiesen im Freistaat neu definiert wurden. War bislang das Kriterium für den Schutz hochstämmiger Obstbäume, dass ihre Krone in mindestens 1,60 Meter Höhe beginnen musste, erhöhte die Staatsregierung diesen Wert auf 1,80 Meter und das ohne eine fachliche Begründung.
Der LBV wies mit Probekartierungen in drei klassischen Streuobstgebieten in den Landkreisen Erlangen-Höchstadt, Miltenberg und Bamberg nach, dass keine der 21 dabei kartierten Streuobstwiesen das neue Schutzkriterium der Staatsregierung erfüllt. Durch die Verordnung sehen LBV und BN deshalb die Gefahr, dass bayernweit praktisch keine Streuobstwiese den vom Volksbegehren geforderten gesetzlichen Schutz mehr erhält.
Auch weitere Kriterien für die Einstufung als schützenswertes Biotop wie die Dichte und den Stammumfang der Streuobstbäume änderte die Staatsregierung gegenüber der bisher gültigen Kartierungsanleitung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Somit wurden weitere Ausschlusskriterien neu hinzugefügt, die nun zusätzlich erfüllt werden müssen, um als schützenswert zu gelten.
Die Trickserei der Staatsregierung beim Streuobstschutz wird für LBV und BN noch offenkundiger durch die Tatsache, dass Landwirte im Kulturlandschaftsprogramm eine Förderung zum Erhalt der Streuobstbäume weiterhin bei einem Kronenansatz in 1,40 Meter Höhe und bei der Förderung durch das Vertragsnaturschutzprogramm bei einem Kronenansatz in 1,60 Meter Höhe erhalten.
Die beiden Naturschutzverbände hoffen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof erkennt, dass mit der Biotopverordnung der mit dem Volksbegehren Artenvielfalt angenommene Schutz der Streuobstwiesen ausgehebelt wird und deshalb die Verordnung durch die Richter wieder aufgehoben wird.
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