OFFENER BRIEF DES BUND NATURSCHUTZ AN DIE CSU LANDTAGSFRAKTION IN KLOSTER BANZ
"Wir fordern die CSU Landtagsfraktion auf, sich bei Ihrer Klausur in Kloster Banz in Oberfranken gegen den Unsinn einer "10 Mal der Höhe Abstandsregelung" zu wehren und das geplante Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung abzulehnen. Zumindest müssen die bisherigen Ergebnisse der kommunalen Regionalplanungen und Flächennutzungsplanungen weiterhin gelten. Wir haben hierzu einen Kompromissvorschlag entwickelt und der CSU Landtagsfraktion unterbreitet", so Hubert Weiger, Vorsitzender des BUND Naturschutz in Bayern.
"Bayern benötigt die Energiewende von unten, durch Bürger und Bürgerinnen. Bayern benötigt eine dezentrale Energiewende mit Wertschöpfung für die Menschen vor Ort. Mit dieser überzogenen Abstandsregelung für Windräder, von 10 Mal der Höhe zu Wohngebäuden in der Bayerischen Bauordnung, wird die Windenergie aus Bayern ausgegrenzt. Mit 2000 Meter Abstand schrumpfen die Gebiete für Windenergie von heute 1 Prozent auf nur noch ein zwanzigstel Prozent. Und dann besteht die Gefahr, dass der Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten aufgeweicht wird. Die Energiewende der Bürger und Bürgerinnen in Bayern wird gestoppt. Wir protestieren auf das Schärfste vor allem auch dagegen, dass mit dieser Gesetzesänderung die Regionalplanung zur Windenergie, und damit die Arbeit der kommunalen Planungsverbände über mehrere Jahre, funktionslos und damit außer Kraft gesetzt wird", warnt Richard Mergner, Landesbeauftragter des BUND Naturschutz in Bayern.
"Der Änderungsentwurf des BUND Naturschutz setzt nicht als Wunschvorstellung, sondern als politische Kompromisslinie konsequent den politischen Grundgedanken um, dass es den Gemeinden (und den Bürgern) möglich sein muss, für ihre Gemeindegebiete nach den bisherigen Planungsgrundlagen Gebiete für Windkraft auszuweisen. Durch einen einfachen Gemeinderatsbeschluss wäre es dann möglich, die "10 H - Abstandsflächenregel" im Gemeindegebiet anzuwenden oder eben auch nicht. Gemeinden, die bereits Planungen für Windenergieanlagen haben, müssen nicht um planen, können dies aber. Das vermeidet Bürokratie und Umsetzungskosten. Ein derartiger Gemeinderatsbeschluss kann auch zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht werden, so haben sowohl die Befürworter als auch die Gegner eine faire Chance auf Durchsetzung ihrer Positionen", erläutert Peter Rottner, Geschäftsführer des BUND Naturschutz in Bayern.
Beim Gesetzentwurf der Staatsregierung wäre dies nicht der Fall, weil die Windkraftbefürworter ins komplizierte, mindestens ein Jahr dauernde Bebauungsplanverfahren gezwungen würden. Darüber hinaus wäre vollkommen unklar, was für die Abwägung in diesen Verfahren die neu gesetzte Abstandsfläche bedeutet. Windkraftbefürworter könnten auch keinen bindenden Bürgerentscheid für Windkraft in einem Gemeindegebiet starten, weil die Inkraftsetzung eines bestimmten Bebauungsplanes nicht bürgerentscheidsfähig wäre, wohl aber dessen Ablehnung.
Außerdem müssten beim vom BUND Naturschutz vorgeschlagenen Kompromiss nicht sämtliche Gebiete für Windenergieanlagen WKAs neu beplant werden, weil die Planungen fortgelten würden, diese könnten aber durch die Gemeinderäte oder die Bürger per Bürgerentscheid auch aufgehoben werden.
Der Vorschlag des BUND Naturschutz zur Änderung des Gesetzesentwurfes lautet: Paragraf 1, Nummer 2 b des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, erhält folgende Fassung:
(1) Paragraf 35, Absatz 1, Nummer 5, Baugesetzbuch findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (Paragraf 30 Baugesetzbuch), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (Paragraf 34 Baugesetzbuch) und im Geltungsbereich von Satzungen nach Paragraf 35, Absatz 6 Baugesetzbuch einhalten, oder wenn diese in Windvorrang- oder Windvorbehaltsgebieten liegen, oder in den Flächennutzungsplänen der Gemeinden entsprechende Flächen für Windkraftanlagen ausgewiesen sind.
(2) Die Gemeinde- und Stadträte können für die vom Schutzbereich dieser Abstandsflächen berührte Wohnbebauung durch Stadt- oder Gemeinderatsbeschluss die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Abstandsfläche auch für in der Flächennutzungs- und Raumplanung vorgesehen Flächen für Windkraftanlagen verlangen.
(3) Höhe im Sinn des Absatz 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude, das im jeweiligen Gebiet im Sinn des Abs. 1 zulässigerweise errichtet wurde bzw. werden kann. Der geplante Absatz 3 entfällt.
(4) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 4.
Für Rückfragen:
Dr. Herbert Barthel Referent für Energie und Klimaschutz
Tel: 0151-50489963
herbert.barthel@bund-naturschutz.de