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Präzedenzfall zur bayerischen Landesplanung & Flächenverbrauch

16.10.2019

Im Westallgäu wird seit 2013 ein interkommunales Gewerbegebiet ge­plant. Der Eingriff findet an einem Ort statt, der das Landschaftsbild be­sonders beeinflusst. Nachdem der bayerische Landtag 2015 das Vorhaben nach einer Petition des BUND Naturschutz noch ablehnte, sollte nun eine Änderung des bayerischen Landesentwicklungsprogramms den Weg für das Vorhaben ebnen. Allerdings formulierte der Gesetzgeber einen Land­schaftsschutzvorbehalt. Um zu klären, wie dieser ausgelegt werden kann, klagt der BUND Naturschutz gegen das interkommunale Gewerbegebiet im Argental und hat die renommierte Landschaftsarchitektin Andrea Gebhard beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Heute hat der BUND Naturschutz das Gutachten und die Klagebegründung der Öffentlichkeit vorgestellt.

"Die unverbaute Landschaft gehört zu den wichtigsten Schutzgütern von Mensch und Natur. Gewerbegebiete auf der grünen Wiese führen zu einer Amerikanisierung der Landschaft. Sie dürfen in Bayern nicht genehmigt werden", begründet Erich Jörg, Vorsitzender der BN-Kreisgruppe Lindau die Klage im Westallgäu.

"Das interkommunale Gewerbegebiet Argental ist der erste uns bekannte Fall, bei dem die neuen Erleichterungen des Landesentwicklungs-programms zum Bauen auf der grünen Wiese angewandt werden", erklärt Thomas Frey, BN-Regionalreferent für Schwaben. "Wir haben daher sehr genau hingeschaut und sind der Auffassung, dass die Ausnahmeregelung zum Anbindegebot nicht greift."

"Eine intensive Auseinandersetzung mit den Planungen zeigt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes keinesfalls ausge­schlossen werden kann", erklärt die Gutachterin und Landschaftsarchitek­tin Andrea Gebhard. Um nach dem Landesentwicklungsprogramm 2018 (LEP) eine Genehmigungsfähigkeit zu erreichen, dürfen keine geeigneten Alternativstandorte vorhanden sein und eine wesentliche Beeinträchti­gung des Landschaftsbildes muss ausgeschlossen werden können.

Der BUND Naturschutz hat daher Klage gegen die Genehmigung des inter­kommunalen Gewerbegebiets Argental im Landkreis Lindau beim Verwal­tungsgerichtshof München eingelegt.

Zentrale Aspekte der Klage sind:

  1. Der Satzungsbeschluss verstößt gegen das "Anbindegebot" des bayerischen Landesentwicklungsprogramms.
  2. Der Bebauungsplan führt zu einer rechtswidrigen erheblichen Be­einträchtigung des Landschaftsbildes.
  3. Im Bauleitplanverfahren wurde keine hinreichende Alternativen-prüfung durchgeführt.
  4. Das Vorhaben verstößt gegen Vorgaben der Regionalplanung.
  5. Das Vorhaben verstößt gegen grundlegende Vorgaben des Bauge­setzbuches zum Schutz von Natur, Landschaft und Umwelt.
  6. Das Vorhaben verstößt gegen Art. 141 der Bayerischen Verfassung (Schutz von Natur und Landschaft).

Der Fall im Argental ist besonders brisant, weil er in einem "landschaft­lichen Vorbehaltsgebiet" des Regionalplans Allgäu liegt. Hier ist dem Landschaftsschutz in der Abwägung besonderes Gewicht einzuräumen. Dieses besondere Gewicht für den Landschaftsschutz in einer bayern­weit herausragenden Kulturlandschaft, wurde in der Planung nach Auf­fassung des BN nicht berücksichtigt.

Präzedenzcharakter hat die Klage in der Klärung der Frage, wie die neue Ausnahmeregelung zum Anbindegebot im bayerischen Landesentwick­lungsprogramm auszulegen ist. Die einschlägige Passage lautet:

"Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungsein­heiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn: ...

  • ein Gewerbe- oder Industriegebiet, dessen interkommunale Planung, Realisierung und Vermarktung rechtlich gesichert sind, unter Aus­schluss von Einzelhandelsnutzungen ohne wesentliche Beeinträchti­gungen des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist, ..."

Um zu klären, ob in diesem Fall eine "erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes" vorliegt, hat der BN ein Gutachten beim renommier­ten Münchner Landschaftsplanungsbüro Mahl-Gebhard-Konzepte in Auftrag gegeben. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht ausgeschlos­sen werden kann:

"Das vorliegende Gutachten befasst sich intensiv mit der Fragestellung, ob die Aus­weisung eines Gewerbegebiets in der Au zwischen Grünenbach und Gestratz eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt. Hierzu wurden zunächst die Definitionen von Landschaftsbild sowie mögliche Bewertungsverfahren für das Schutzgut Landschaftsbild diskutiert. Anschließend wurden anhand eines ausgewählten Bewertungsverfahrens das vorhandene Landschaftsbild in der Au bewertet und die Auswirkungen eines Gewerbegebiets auf das Landschaftsbild dargelegt. Der Landschaftsraum in der Au ist aufgrund seiner Lage, seiner Ausprägung und Nutzung, der relativen Ungestörtheit und seiner Abgelegenheit als wertvoller, land­schaftlich geprägter Raum mit hohem Erholungspotential zu bezeichnen. Die untersuchte Fläche, auf welcher das Gewerbegebiet errichtet werden soll, fügt sich in diesen Landschaftsraum harmonisch ein. Sie ist im Sinne des LEP nicht angebunden an bestehende Siedlungen. Die Fläche wird als Grünland genutzt. Es sind zahlreiche typische Landschafts­elemente innerhalb der Fläche sowie an den Rändern zu finden. Diese umfassen Baumgruppen, Wegkreuze, Weidezäune und Wassertröge sowie eine ausgeprägte Topographie. Die umfassende Analyse und Bewertung des Landschaftsbildes und der Auswir­kungen durch ein neu geplantes Gewerbegebiet auf dieses Landschaftsbild kommen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es sich um ein ortstypisches Landschafts­bild mit charakteristischen Elementen der Grünlandwirtschaft handelt. Die Empfind­lichkeit gegenüber Veränderung bzw. Zerstörung des Landschaftsbildes ist insbe­sondere in der Fernwirkung aufgrund der Homogenität, Transparenz und Sichtbar­keit der Ebene "In der Au" sehr hoch. Der Ansicht, dass die Errichtung eines Gewer­bege­biets auf der untersuchten Fläche zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt kann auf der Grundlage der Landschaftsbildbewertung nicht gefolgt werden." (Zusammenfassung des Gutachtens über die Auswirkungen des geplanten Gewerbegebiets "in der Au" auf das Landschaftsbild. Verfasser Mahl - Gebhard - Konzepte - München, August 2019)

Wann mit einer Entscheidung über die Klage zu rechnen ist, ist aktuell nicht absehbar.

Für Rückfragen:

Thomas Frey
BN-Regionalreferent für Schwaben
089 548298-64, 0160-95501313,
thomas.frey@bund-naturschutz.de