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Bayern muss Umweltschäden durch Kramertunnelbau in Garmisch sanieren

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem heute zugestellten Beschluss (BVerwG 10 B 7.23) die Nichtzulassungsbeschwerde des Freistaates Bayern zur Sanierung des Umweltschadens durch den Kramertunnelbau bei Garmisch-Partenkirchen abgewiesen. Damit ist das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2022 (8 BV 20.1918) rechtskräftig. Der Freistaat Bayern ist nun verpflichtet ein Sanierungskonzept für die entstandenen Umweltschäden aufzustellen.

02.11.2023

„Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist ein großer Erfolg für den Naturschutz in Bayern. Nach jahrelanger Verzögerungstaktik muss der Freistaat Bayern nun endlich handeln und den Schaden sanieren“, erklärt Peter Rottner, Landesgeschäftsführer des BUND Naturschutz.

Durch den Tunnelbau sind große Mengen Grundwasser in den Tunnelstollen eingetreten und der Grundwasserspiegel am Berg ist deutlich abgesunken. Die dortigen überregional bedeutsamen Feuchtbiotope sind dadurch zu erheblichen Anteilen trockengefallen und europäisch geschützte Biotopkomplexe zerstört worden.

Axel Doering, Vorsitzender der BN-Kreisgruppe Garmisch-Partenkirchen, fordert das Straßenbauamt Weilheim auf, nun endlich ein fundiertes Sanierungskonzept zu erstellen und umzusetzen: „Die Grundwassersituation im Kramer muss so wiederhergestellt werden, dass die trockengefallenen Quellen und Moore wieder Wasser bekommen. Hätte der Freistaat Bayern schon vor einigen Jahren gehandelt, wäre eine Sanierung der Umweltschäden viel leichter gewesen bzw. sie wären gar nicht eingetreten. Heute ist der Tunnelbau soweit fortgeschritten, dass es aufwendiger und teurer wird. Wir gehen aber davon aus, dass eine Sanierung weiterhin technisch möglich ist und die entstandenen Umweltschäden behoben werden können.“

Das Urteil hat nach Ansicht von Rechtsanwältin Lisa Eberlein, Meisterernst Rechtsanwälte München, auch grundsätzliche Bedeutung für die Durchsetzung des Umweltschadensgesetzes in Bayern: „Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss nochmals betont, dass auch eine erteilte Zulassung oder Genehmigung die Verantwortlichkeit nach dem Umweltschadensgesetz nicht ausschließt. Damit wird das in Bayern bisher stiefmütterlich gehandhabte Umweltschadensgesetz erneut gestärkt.“