Staatsregierung will Umweltprüfungen für Skigebiete drastisch einschränken
Die Bayerische Staatsregierung will Investoren weitreichende Zugeständnisse beim Aus- und Neubau von Skipisten, Beschneiungsanlagen und Liftanlagen machen. So sollen die Grenzwerte für eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) angehoben werden (Details siehe unten). „Unter dem Deckmantel des Bürokratieabbaus werden hier Umwelt- und Naturschutz geopfert, um einer kleinen Gruppe von Skigebietsbetreibern Geschenke zu machen“, kritisiert der BN-Landesbeauftragte Martin Geilhufe. „Wer meint, dass der Schutz der Umwelt bürokratisch und unmodern ist, hat die tatsächlichen Herausforderungen unserer Zeit nicht ansatzweise verstanden.“
Die BN-Artenschutzexpertin Dr. Christine Margraf führt weiter aus: „Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist - wie der Name sagt - eine Prüfung, ob ein Projekt mit dem Umweltschutz vereinbar ist. Es handelt sich also um grundlegende Belange und Interessen der Gesellschaft, auf die ein Investor Rücksicht nehmen muss. Dieses wichtige Instrument hier radikal zusammenzustutzen, ist klassische Klientelpolitik zum Nutzen von einigen wenigen und zum Schaden der Allgemeinheit.“
Der BN hat eine Stellungnahme zum Modernisierungsgesetz abgegeben (Anhang). Zum Abbau der UVP-Pflicht heißt es darin: „[Dieser] ignoriert nicht nur die eigentlichen Herausforderungen der Skigebiete und Kommunen, nämlich den Aufbau eines naturverträglichen Ganzjahres-Tourismus mit dem Kapital und Alleinstellungsmerkmal der alpinen Natur. Durch die weitere Erleichterung von spätestens mittelfristig Fehlinvestitionen konterkariert es entsprechende Bemühungen sogar.“
Geplante Erleichterungen für die UVP:
- Für Beschneiungsanlagen Erhöhung der Grenze für eine UVP-Pflicht von 15 ha auf 20 ha, in Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen von 7,5 ha auf 10 ha
- Für Skipisten Erhöhung der Grenze für eine UVP-Pflicht von 10 ha auf 20 ha, in Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen von 5 ha auf 10 ha
- Reduzierung der Pflicht zur UVP bei Seilbahnen durch Einführung von zwei Voraussetzungen, davon eine mit erhöhten Grenzwerten: eine UVP soll nur nötig sein bei Erreichen einer bestimmter Personenbeförderungskapazität und einer Luftlinienlänge zwischen Tal- und Bergstation von 3000 m (bisher nur eine Voraussetzung) und Länge von 1000 m bei Schleppliften und 2500 m bei übrigen Seilbahnen
Der BUND Naturschutz fordert die Staatsregierung auf, von diesen Plänen abzurücken und den Schutz der alpinen Natur nicht zugunsten kurzfristiger Wirtschaftsinteressen aufs Spiel zu setzen.