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VERKLEINERUNG DES LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETS „INNTAL SÜD“ WIRD VERMUTLICH BEIM EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF BEHANDELT

„Wir freuen uns, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Rechtmäßigkeit der Verkleinerung des Landschaftsschutzgebietes Inntal-Süd vermutlich dem Europäischen Gerichtshof vorlegen wird und den BN grundsätzlich wohl auch für klageberechtigt hält.“ kommentiert Peter Rottner, Landesgeschäftsführer des BUND Naturschutz in Bayern e.V. die heutige Verhandlung. „Die Entscheidung wird auch für künftige Änderungen von Landschaftsschutzgebieten von großer Bedeutung sein und hoffentlich einen besseren Schutz vor Verschlechterungen bringen.“ ergänzt Dr. Christine Margraf, stellvertretende Landesbeauftragte des BN.

12.03.2020

Der BUND Naturschutz in Bayern e.V. hält die Verordnung des Landkreises Rosenheim über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Inntal Süd“ mit gravierenden Verkleinerungen für unwirksam und hat dagegen 2014 Normenkontroll-Klage eingereicht. Heute fand die mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, eine Entscheidung wird am 25.03. verkündet. Das Gericht hat aber erkennen lassen, dass es wegen verschiedener Zweifel an der richtigen Auslegung des geltenden Rechts voraussichtlich den  Europäischen Gerichtshof anrufen wird.

Die zentrale Frage ist, ob für die Verkleinerung der LSG-Verordnung die Pflicht zur Durchführung einer sogenannten strategischen Umweltprüfung (SUP) gilt. Eine solche Prüfung erfordert eine detaillierte Prüfung der Auswirkungen einschließlich einer Alternativenprüfung bei bestimmten Vorhaben, die Natur und Umwelt beeinträchtigen können. Das Landratsamt hat keine solche Prüfung durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Tendenz erkennen lassen, dass es sich bei einer LSG-Verordnung um einen Plan im Sinne der SUP-Richtlinie handelt. Jedoch haben die Richter deutlich gemacht, dass es aus ihrer Sicht zweifelhaft ist, ob eine LSG-Verordnung einem Bereich im Sinne des Artikel 3 Absatz 2a der SUP-Richtlinie zugeordnet werden kann, weil die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes ja mit der Zielsetzung, Natur zu schützen, erlassen wird. Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes macht zudem nach der vorläufigen Einschätzung des BVerwG in der mündlichen Verhandlung keine eindeutigen Vorgaben zur Frage, ob ein Rechtsakt nur dann einen Rahmen für UVP-pflichtige Vorhaben setzt und damit SUP-pflichtig ist, wenn der Rechtsakt keine planerische Dimension aufweist. Die Richter haben deshalb heute angedeutet, dass sie auch zur Klärung dieser Frage eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erwägen.

Falls die SUP-Pflichtigkeit bejaht wird, haben die Richter angedeutet, dass die LSG-Verkleinerung für das LSG Inntal Süd dann fehlerhaft ohne SUP erlassen worden wäre und durch diesen Verfahrensfehler rechtsfehlerhaft und unwirksam wäre. Die Klage des BN wäre wohl zulässig und damit letztlich erfolgreich.

In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nach den Vorgaben des europäischen Rechts der Durchführung einer strategischen Umweltprüfung (SUP) bedarf und der BN als anerkannte Umweltvereinigung berechtigt ist, diese Änderung der Schutzverordnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der BN hat 2014 mit einem Normenkontrollantrag gegen die Verkleinerung des Landschaftsschutzgebietes „Inntal Süd“, Landkreis Rosenheim, geklagt und 2018 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verloren, weil er dem Naturschutzverband kein Klagerecht zugestanden hat. Dieser hat jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand heute, 12.03.2020 statt. Der BN wird von RAin Dr. Franziska Heß (Baumann Rechtsanwälte Würzburg/ Leipzig/ Hannover/ Mainz) vertreten.

Für Rückfragen:

Peter Rottner
Landesgeschäftsführer BUND Naturschutz
Tel. 0177 / 8124089
E-Mail: peter.rottner@bund-naturschutz.de