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VGH-Urteil zu Gewerbe- und Industriegebiet Teublitz ist ein Weckruf für Kommunen in ganz Bayern

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am vergangenen Montag die Urteilsbegründung bekannt gegeben, mit der er den Bebauungsplan für ein kommunales Gewerbe- und Industriegebiet in der Stadt Teublitz (Landkreis Schwandorf) für unwirksam erklärt hat. Der BN begrüßt, dass sich damit erheblich höhere Hürden für natur- und umweltschädliche Baugebiete in ganz Bayern abzeichnen.

10.11.2021

Der Bund Naturschutz in Bayern fordert Kommunen und Staatsregierung auf, Biodiversität und Klimaschutz in ihren Planungen endlich ernst zu nehmen und Baugebieten auf Kosten von Wäldern einen Riegel vorzuschieben. Anlass ist der Stopp des geplanten Industriegebiets bei Teublitz durch den VGH. „Seit Jahren engagiert sich der BUND Naturschutz zusammen mit anderen Naturschutzverbänden und einer örtlichen Bürgerinitiative gegen die Gewerbegebietsplanung im Waldgebiet bei Teublitz und für anderweitige Lösungen“, so der BN-Vorsitzender Richard Mergner. „Wir freuen uns daher sehr, dass der VGH diesen Plänen so deutlich eine Absage erteilt hat. Wir sehen dieses Urteil als einen Weckruf für Kommunen in ganz Bayern, nun endlich die Themen Flächensparen und -recycling, Leerstandsmanagement und Walderhalt in ihren Planungen ernst zu nehmen. Auf diesen Feldern ist ein Umdenken auch dringend nötig. Denn wenn es nach den laufenden Plänen von Kommunen, Straßenbaubehörden und Abbauunternehmen ginge, wäre gerade die Oberpfalz in den nächsten Jahren ein Hotspot der Waldvernichtung in ganz Bayern.“

Nach dem Bürgervotum für den Erhalt von 65 Hektar Staatswald in Weiden im letzten Februar ist dieses Urteil ein erneutes Signal an die Kommunalpolitik, dass es kein „Weiter so“ bei der Inanspruchnahme ökologisch wertvoller Waldflächen für Baugebiete geben darf.

„Der BUND Naturschutz fordert Ministerpräsident Söder dazu auf, den bayerischen Klimazielen dadurch mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen, dass die bayerische Staatsregierung dem Verkauf von Staatswald für Bauzwecke weitgehend einen Riegel vorschiebt“, so Mergner weiter. „Mit den steigenden Anforderungen des Klimaschutzes wird es immer fragwürdiger, Wälder für Baugebiete und Straßen zu roden und damit einen wirksamen Kohlenstoff-Speicher zu opfern.“

Der BUND Naturschutz appelliert außerdem auch an die Stadt Teublitz, den beklagten Bebauungsplan endgültig zu den Akten zu legen. „Wir raten der Stadt Teublitz dringend, nun andere Lösungen mit Flächenrecycling, flächensparendem Bauen, alternativen Standorten und interkommunaler Zusammenarbeit ins Auge zu fassen“, so Klaus Pöhler, Vorsitzender der BN-Kreisgruppe Schwandorf.

Zu dem aktuellen Erfolg vor dem Verwaltungsgerichtshof gratuliert der BN dem klageführenden LBV.

Hintergrund

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte den Bebauungsplan, der der Planung zugrunde liegt, am 5. Oktober für unwirksam erklärt. Nun hat er am vergangenen Montag die Urteilsbegründung bekannt gegeben. Der Bebauungsplan hätte die Rodung von 21 Hektar Staatswald für ein kommunales Gewerbe- und Industriegebiet in der Stadt Teublitz (Landkreis Schwandorf) ermöglichen sollen.

Neben der fehlenden dinglichen Sicherung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses haben insbesondere die Ausführungen des Gerichts zum Anbindegebot einen Signalcharakter für ganz Bayern. Dieses fordert, dass Gewerbegebiete nicht isoliert in der Landschaft ausgewiesen werden dürfen, sondern an bestehende Siedlungsflächen anschließen müssen. Nachdem die Bayerische Staatsregierung das Anbindegebot vor der letzten Landtagswahl aufgeweicht hatte, hat Ministerpräsident Söder eine Korrektur versprochen, die jedoch nun schon drei Jahre auf sich warten lässt. Jetzt stellte der VGH fest, dass die Stadt Teublitz trotz gelockerter Vorgaben keine Ausnahmen vom Anbindegebot geltend machen kann.

Aber auch die VGH-Kritik am grundlegenden Flächennutzungs- und Landschaftsplan der Stadt Teublitz, an der ungenügenden Artenschutz-Prüfung und der mangelhaften Berücksichtigung des Regionalplans sind von bayernweiter Bedeutung. Zudem weist die Urteilsbegründung dem Grundsatz des Flächensparens aus dem Bayerischen Landesplanungsgesetz bei solchen kommunalen Planungen ein besonderes Gewicht zu.