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FAQ Baumschutz in der Stadt: Stadtbäume schützen und pflegen

Darf die alte Eiche in meiner Straße einfach so gefällt werden? Was ist eine Baumschutzverordnung? Und wie oft muss ich die Bäume in meinem Garten auf ihre Verkehrssicherheit hin kontrollieren? Rund um das Thema Baumschutz und Baumpflege gibt es viele Fragen. Wir haben Antworten für Sie zusammengestellt.

Vielleicht haben auch Sie sich angesichts einer Fällung oder eines starken Rückschnitts schon öfter gefragt, ob das alles so seine Richtigkeit hatte: Baumschutzverordnung, Vogelbrutzeit – jeder hat die Begriffe schon einmal gehört, aber was genau Gesetz ist, wissen die meisten nicht so genau. Die BN-Baumexperten beantworten hier die wichtigsten Fragen.

Grundsätzlich gilt: Bäume können durch kommunale Baumschutzverordnungen, Bebauungspläne, den Artenschutz oder beispielsweise als Naturdenkmal geschützt sein. Diese Bäume zu fällen oder zu beschädigen, ist verboten. Ansprechpartner sind die zuständigen Bau- beziehungsweise Grünflächenämter, die Untere Naturschutzbehörde und gegebenenfalls die Polizei. Eine Vielzahl von Bäumen ist jedoch leider nicht geschützt. Droht eine Fällung, sollte der Ausführende beziehungsweise die Vorbereitenden aber immer eine behördliche Genehmigung bei sich haben, diese auf Nachfrage auch vorweisen und angeben können, welche Person beziehungsweise welches Amt sie beauftragt hat und einen Verantwortlichen nennen.

Gesetzlicher Schutz von Stadtbäumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz

Eines der wirkungsvollsten und stärksten Instrumente für den Schutz von Bäumen und ihren Bewohnern ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es dient der Umsetzung internationaler Abkommen und europäischer Richtlinien wie etwa der Vogelschutzrichtlinie, der Europäischen Artenschutzverordnung und der FFH-Richtlinie in nationales Recht. Der Artenschutz ist abgestuft in den Allgemeinen Artenschutz nach § 39 BNatSchG und die stärkeren Schutz-Kategorien nach § 44 f. BNatSchG.

Nach § 39 BNatschG ist es unter anderem verboten,

  • wildlebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen, zu nutzen, ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten;
  • Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Außerdem ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Ausnahmen während der Vegetationszeit kann es geben, wenn die Baumfällung von einer Behörde angeordnet worden ist, wenn die Beseitigung oder der radikale Rückschnitt des Baumes wegen akuter Gefährdung der Verkehrssicherheit erforderlich ist, wenn die Baumfällung im Rahmen eines laut § 15 Bundesnaturschutzgesetz zulässigen Eingriffes in Natur und Landschaft erfolgt (wenn also etwa eine Straßenverbreiterung behördlich genehmigt wurde). Außerdem ist eine Ausnahme möglich, wenn ein Bauvorhaben ohne Genehmigung zulässig ist oder behördlich genehmigt wurde und dafür der Gehölzbewuchs des betreffenden Grundstückes nur in geringfügigem Umfang beseitigt werden soll.

Verbote im Winter

Ist eine Schnittmaßnahme im Hinblick auf den Allgemeinen Artenschutz zulässig (z. B. Baumfällung im Spätherbst und Winter oder Baumpflegearbeiten zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit), entfällt lediglich der allgemeine Schutz nach § 39 BNatSchG. Andere Schutzvorschriften, wie Baumschutzverordnung und auch § 44 BNatSchG-Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten, bleiben weiterhin bestehen. Somit darf etwa ein Baum, dessen Höhlen Fledermäuse als Winterquartier nutzen, auch im Winter ohne besondere Einzelgenehmigung nicht gefällt werden!

Prinzipiell brauchen Bäume keinen Schnitt. Vielmehr werden sie geschnitten, um den Anforderungen, die wir Menschen stellen, gerecht zu werden, etwa mehr Ertrag von Obstbäumen, der Lichtraum an Verkehrsflächen oder aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht.

Fachgerechte Baumpflege sollte sich auf ein Höchstmaß von bis zu 20 Prozent Reduktion der Kronenmasse und Schnittwunden von höchstens zehn Zentimetern Durchmesser beschränken. Wenn mehr geschnitten werden muss, ist dies häufig ein Zeichen dafür, dass die Maßnahme zu spät durchgeführt wird. Je früher man einen Ast abschneidet, der später stören könnte, umso kleiner ist auch die Schnittwunde. Außerdem orientiert sich die moderne Baumpflege an der natürlichen Kronenstruktur, somit ist der Rückschnitt für Laien auf den ersten Blick kaum erkennbar. Im begründeten Einzelfall müssen auch stärkere Äste oder mehr Kronenmasse entfernt werden, etwa wenn ein Gutachten vorliegt und die Stand- und Bruchsicherheit des Baumes nicht gegeben ist.

Wann man Bäume zurückschneiden sollte, hängt von mehreren Faktoren ab, auch von der Stärke des Eingriffs. Zum einen können Bäume im belaubten Zustand direkt auf den Schnitt reagieren und mit der Kallusbildung und Überwallung der Schnittwunden beginnen. Der Schnitt im unbelaubten Zustand wirkt sich wachstumsfördernd aus, was in beengten städtischen Verhältnissen häufig nicht wünschenswert ist. Außerdem können auch Belange des Artenschutzes eine Rolle spielen, wenn der Baum als Lebensraum von geschützten Tierarten genutzt wird. Ganz generell sind von Anfang März bis Ende September nur schonende Pflegeschnitte und das Entfernen des jährlichen Zuwachses erlaubt.

Laut Bundesnaturschutzgesetz kann jede Kommune eine Baumschutzverordnung erlassen. In Bayern haben dies allerdings nur 94 von 2.056 Kommunen tatsächlich getan (Stand: 2019).

Eine Baumschutzverordnung verbietet es, geschützte Bäume zu fällen, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine Kommune kann per Baumschutzverordnung alle Bäume und Hecken in einem bestimmten Gebiet unter Schutz stellen. In der Regel wird aber über den Stammumfang festgelegt, was geschützte Bäume sind. Welche Baumarten ab welchem Stammumfang geschützt sind, kann jede Gemeinde individuell festlegen. Auch in welchem Gebiet die Baumschutzverordnung gilt, legt die Kommune fest.

Wer einen geschützten Baum fällen oder stark beschneiden will, muss einen entsprechenden Antrag bei der Kommune stellen. Wird ein geschützter Baum ohne Genehmigung gefällt, geschädigt oder in seinem Aufbau wesentlich verändert so ist das eine Ordnungswidrigkeit. Die Kommune kann dafür Geldbußen von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Fragen Sie bei der Gemeinde- oder der Stadtverwaltung nach. Dort kann man Ihnen Auskunft geben.

Auf öffentlichem Grund ist die Kommune Ansprechpartner. Abhängig von der Größe der Kommune kann der örtliche Bauhof oder auch ein Grünflächen- oder Gartenamt zuständig sein.

Bei Fällungen auf Privatgrund sollte man zunächst das Gespräch mit dem Eigentümer suchen. Wenn es in der Kommune eine Baumschutzverordnung gibt, kann man sich an die Gemeinde-/Stadtverwaltung wenden und dort nachfragen, ob die Fällung genehmigt ist.

Während der Vogelbrutzeit vom 1.3. bis 30.9. sollte man auf Baumfällungen verzichten. Generell muss bei jeder Baumfällung vorher sichergestellt sein, dass dort gerade keine Vögel, Fledermäuse oder Eichhörnchen ihre Jungen aufziehen oder ihren Winterschlaf machen.

Eine Genehmigung dafür ist nur dann notwendig, wenn die Bäume durch eine Baumschutzverordnung geschützt sind oder im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt sind. Ansonsten genießen Bäume keinen besonderen Schutz und dürfen gefällt werden.

Wenn es in der betroffenen Kommune eine Baumschutzverordnung gibt und der Baum danach geschützt war, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000 Euro Strafe geahndet werden kann. Auch Ersatzpflanzungen auf eigene Kosten sind gängige Praxis. Gibt es keine Baumschutzverordnung oder fällt der entsprechende Baum nicht darunter, darf der Baum ohne Genehmigung gefällt werden.

Zunächst sollte man das Gespräch mit den Verantwortlichen suchen und nach dem Grund für die Fällung fragen. Ist der Baum nicht mehr stand- und bruchsicher kann das ein Grund für die Fällung sein. Stört sich jemand nur am Laub des Baumes, das im Herbst herunterfällt, gibt es sicher andere Lösungen als die Fällung. Ist das nicht der Fall und sie haben Zweifel, ob eine unmittelbar bevorstehende Fällung legal und genehmigt ist, bitten Sie darum, eine Fällgenehmigung sehen zu dürfen. Falls diese nicht vorgelegt werden kann, fragen Sie nach der für die Fällung verantwortlichen Person und rufen Sie diese sofort an. Falls Sie nach dem Gespräch den begründeten Verdacht haben, dass es sich um eine illegale Fällaktion handelt, rufen Sie die Polizei an. Machen Sie dabei deutlich, dass akuter Handlungsbedarf besteht.

Eine Krankheit allein ist noch kein Fällungsgrund. Jeder Baum muss individuell kontrolliert und die Stand- und Bruchsicherheit beurteilt werden. Oft kann durch eine passende Baumpflege die Sicherheit wiederhergestellt werden.

Jeder Grundstückseigentümer hat eine Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, er muss auch für den verkehrssicheren Zustand von Bäumen und Hecken auf seinem Grundstück sorgen, um Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern. In der Regel ist er dieser Pflicht nachgekommen, wenn er seine Bäume und Hecken regelmäßig in Augenschein nimmt (Baumkontrolle). Je nach Zustand des Baumes und der Sicherheitserwartung ist das in unterschiedlichen Abständen notwendig. Auf einem hoch frequentierten Kinderspielplatz kann das durchaus mehrmals pro Jahr notwendig sein. Entlang einer Straße einmal im Jahr und im Außenbereich nur alle zwei Jahre. Nur wenn nach der Kontrolle der Verdacht besteht, dass die Verkehrssicherheit eines Baumes nicht mehr gegeben ist (Baum droht umzufallen, starke Äste drohen abzubrechen), muss der dieser genauer geprüft werden – am besten von einer Fachkraft. Daraufhin muss der Eigentümer die gegebenenfalls empfohlenen Maßnahmen vornehmen, um die Verkehrssicherheit seiner Bäume wiederherzustellen.

Eigentlich nicht. Stadtbäume sind immens wichtig für das innerstädtische Klima. So hat der BUND Naturschutz 2019 bei Messungen einen Temperaturunterschied von dreieinhalb Grad zwischen einem baumbestandenen und einem unbegrünten Stadtareal festgestellt. Stadtbäume liefern Sauerstoff, kühlen und befeuchten die Luft, bieten Lebensraum für viele Arten und speichern klimaschädlichen Kohlenstoff.

Natürlich sind Fällungen von Stadtbäumen trotzdem nicht in jedem Fall vermeidbar. Klar ist aber auch, dass Stadtbäume deutlich mehr Schutz brauchen und verdienen. Ersatzpflanzungen sind meist nur ein „Trostpflästerchen“, denn alte Bäume erbringen sehr viel mehr Leistungen für uns alle als junge. Es dauert also Jahrzehnte, bis der Verlust eines alten Stadtbaumes wieder ausgeglichen ist.

Durch eine regelmäßige Baumkontrolle, also die "Inaugenscheinnahme" von Bäumen zur Gefahrenabwehr beziehungsweise Schadensvorbeugung. Sie sollte abwechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand erfolgen und wird in der Regel vom Boden aus durchgeführt. Zur Untersuchung von Defektsymptomen und Höhlungen dienen einfache Hilfsmittel wie Fernglas, Sondierstab und Schonhammer zum Abklopfen des Holzkörpers. Über die Ergebnisse sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen und aufzubewahren. Ist die Verkehrssicherheit nicht gegeben, müssen Maßnahmen zu ihrer Wiederherstellung getroffen werden. Grundsätzlich gilt, dass Bäume verkehrssicher sind, solange es keine Anhaltspunkte gibt, die dagegen sprechen.

Ja, die Baumkontrolle kann auch vom Baumeigentümer selbst durchgeführt werden. Ob der Baum einen gesunden Eindruck macht oder sich beispielsweise Totholz in der Baumkrone befindet, kann häufig auch der Laie erkennen. Zu beachten ist die Dokumentation der Ergebnisse und die regelmäßige Kontrolle (z. B. einmal jährlich). Zu bestimmen, welche baumpflegerischen Maßnahmen nötig sind, die Bewertung von hohlen Bäumen oder die Einordnung von Holzfäulen beziehungsweise Pilzfruchtkörpern am Baum dürfte für den Laien hingegen schwierig sein und sollte ausgebildeten Baumexperten überlassen werden. Oft können Bäume noch Jahrzehnte mit Pilzen oder Fäulen leben. Hohle Bäume sind nicht grundsätzlich gefährlich! Vielmehr ist der hohle Stamm oder Ast, ähnlich wie beim Fahrradrahmen, ein optimierter Querschnitt und kann bei gleicher Querschnittsfläche mehr Kraft aufnehmen.

Wie alle Lebewesen, wollen auch Bäume überleben, sie wachsen nicht unendlich in den Himmel und fallen dann einfach um. Das Wuchspotenzial, also die Größe, die ein Baum erreichen kann, ist genetisch vorprogrammiert, aber auch Umwelteinflüsse an seinem Standort und seine Vitalität nehmen Einfluss darauf. Bäume haben über Jahrmillionen Anpassungs- und Überlebensstrategien entwickelt. Ihre große Wuchshöhe verschafft ihnen einen entscheidenden Vorteil im Konkurrenzkampf um den besten Platz an der überlebensnotwendigen Sonne. Ob ein Baum umfällt, hängt also nicht maßgeblich von seiner Größe ab.

Nach § 910 BGB hat ein Nachbar das Recht, Wurzeln und Äste, die über die Grundstücksgrenze ragen, abzuschneiden und zu behalten. Dieses Abschneiderecht setzt allerdings immer eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch die eingedrungen Wurzeln oder überhängenden Äste voraus. Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, muss gegebenenfalls durch Gutachten ermittelt werden. Laubfall oder Verschattung stellen in den meisten Fällen keine Beeinträchtigung der Nutzung dar, dies wurde auch vom Bundesgerichtshof entschieden.

Streitigkeiten zwischen Nachbarn sollten möglichst einvernehmlich beigelegt werden. Deshalb werden bestimmte Streitigkeiten wie etwa Laubfall und der Grenzabstand von Pflanzen nicht mehr vor Gericht geklärt. Vor Klageerhebung muss zunächst ein Schlichtungsversuch stattfinden.

Nach §47 AGBGB ist der einzuhaltende Grenzabstand für Bäume, Sträucher oder Hecken die höher als zwei Meter sind, zwei Meter von der Grundstücksgrenze. Ist ihre Höhe geringer als zwei Meter, so muss ein Grenzabstand von 0,5 Metern eingehalten werden.

Der Abstand wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe, gemessen. Der Beseitigungsanspruch von zu nah gepflanzten Gehölzen verjährt nach fünf Jahren.

Nein, es gibt in Deutschland die Weiterbildungsmöglichkeit im Anschluss an eine abgeschlossene Gärtnerausbildung zum Fachagrarwirt für Baumpflege und Baumsanierung und den Studiengang in Arboristik. Dabei wird Wissen über den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Bäumen und Gehölzen im Siedlungsbereich und die nachhaltige Sicherung ihrer Standorte vermittelt. Die Forstwirtschaftliche Ausbildung hingegen befasst sich in erster Linie nicht mit dem Erhalt und der Pflege von Einzelbäumen, sondern der Rohstofferzeugung im Wald und dem Erhalt von Waldbeständen.

Ihre Frage konnte hier nicht geklärt werden? Dann rufen Sie gerne das BN-Baumschutz-Telefon an: Montag bis Donnerstag, von 9 bis 13 Uhr, kostenfrei unter 0800/stadtbaum (0800/7823822) oder schreiben Sie uns unter stadtbaum@bund-naturschutz.de.