Alternativentwurf für Gentechnikgesetz vorgelegt
Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Novellierung des Gentechnikgesetzes wird von den im Bündnis Bayern für gentechnikfreie Natur und Landwirtschaft zusammengeschlossenen Verbänden abgelehnt. Die wichtigsten konkreten Vorsorge-, Schutz- und Haftungsregelungen fehlen im Gesetzentwurf der Bundesregierung
In dem von BN und Bündnis erstellten Alternativentwurf werden die Leitlinien für die Koexistenz gentechnisch veränderter konventioneller und ökologischer Kulturen, die die EU-Kommission im Juli 2003 vorgelegt hat, im Gegensatz zum von der Bundesregierung inzwischen in dem Bundestag eingebrachten Gentechnik-Gesetzentwurf, voll umgesetzt und der Spielraum ausgeschöpft.
Wichtigstes Anliegen der Initiatoren ist es aufzuzeigen, wie die konkreten Vorschriften aussehen müssen, damit auch in Zukunft und auf Dauer gentechnikfreier Vertragsanbau, Ökolandbau oder gentechnikfreie Imkerei möglich bleiben. Die folgenden Details sind im Bundesgesetz derzeit nicht geregelt.
Nicht koexistenzfähige gentechnisch veränderte Pflanzen
Die Freisetzung von gentechnisch verändertem Raps sowie Sonnenblumen muss generell untersagt werden. Bei Raps gibt es eine Vielzahl verwandter Wildarten in Deutschland, so dass ein Auskreuzen und eine Weiterverbreitung des genmanipuliertem Erbgutes nicht verhindert werden kann. Rapspollen wird durch Wind über weite Strecken verbreitet. Bei Sonnenblumen als Bienenweidepflanzen kann der Eintrag genveränderter Pollen in den Honig durch keine Schutzmaßnahme verhindert werden, das betrifft gleichermaßen den Raps.
Schutzabstände
Um gentechnikfreien Vertragsanbau, Imkerei, Ökolandbau und Schutzgebiete nach Naturschutzrecht zu sichern, muss ein Sicherheitsabstand zu Feldern mit gentechnisch veränderten Anbau eingehalten werden. Diese Abstände werden für Mais, Kartoffeln, Rüben und Weizen festgelegt und betragen zwischen 150 m und 5.000 m.
Zeitlicher Abstand und betriebliche Maßnahmen
Bei der Ernte bleibt am Feld immer Saatgut zurück, das im nächsten Jahr zum Durchwuchs kommen kann. Um zu verhindern, dass es aufgrund des Durchwuchses von genmanipulierten Pflanzen zu einer Vermischen mit gentechnikfreien Sorten kommt, darf die gleiche Fläche im nächsten Jahr nicht landwirtschaftlich genutzt werden.
Um das Sammeln von genmanipulierten Pollen durch Bienen zu erschweren, sind bei Mais, Rüben und Weizen Mantelsaaten von 10 m Breite mit mindestens 15 % Flächenanteil mit derselben gentechnikfreien Sorte vorzuschreiben. Maschinen und Geräte, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen in Berührung kommen, müssen dekontaminiert werden und der Reinigungsvorgang mit einem entsprechenden Zertifikat dokumentiert werden.
Information und Haftung
Damit weitere individuelle Schutzmaßnahmen getroffen werden können, muss der Freisetzer von gentechnisch veränderten Pflanzen seine Absicht mindestens sechs Monate vor Beginn der Freisetzung in der betroffenen Gemeinde, bekannt machen und die Nachbarn informieren. Schäden durch den Eintrag von GVO sind durch den Betreiber zu entschädigen. Sind mehrere Betreiber in einer Region, so haften diese gesamtschuldnerisch. Im Gesetzentwurf werden neben den betroffenen Nachbarn auch den Gemeinden und Naturschutzverbänden Klagerechte eingeräumt.
Forderungen
BN, DNR und das Bündnis Bayern für gentechnikfreie Natur und Landwirtschaft fordern die bayerische Staatsregierung auf, dieses Gesetz in die Ausschüsse des Bundesrates, die im März tagen, einzubringen, damit im Bundesratsplenum am 2. April ein verbessertes Gentechnikgesetz zum Schutz von Verbrauchern, Natur und Landwirtschaft vorgelegt werden kann.
"Die Glaubwürdigkeit der christlich-sozialen Politiker steht jetzt auf dem Prüfstand", so Hubert Weiger, Landesvorsitzender des BN. Die Grenzen der Freiheit des Einzelnen enden dort, wo die Freiheit des anderen beginnt, nur so kann gentechnikfreier Anbau und Imkerei gesichert werden.