Umweltausschuss des Bayerischen Landtages entscheidet über Gesetzentwurf für das Bayerische Wassergesetz:
Am 1.12.2011 behandelt der Umweltausschuss des Bayerischen Landtages das Bayerische Wassergesetz. Es trat zum 01.03.2010 in Kraft, befristet auf zwei Jahre. Derzeit liegt ein nur geringfügig veränderter Gesetzentwurf der Staatsregierung vor, der nun im Landtag behandelt wird. Die Verbände wurden bisher nicht beteiligt.
„Das bisherige Gesetz soll fast unverändert übernommen werden, ohne dass überprüft wurde, ob das Gesetz wirksam war.“ kritisiert Richard Mergner, Landesbeauftragter des BN, den Gesetzentwurf. „Ein zentraler Kritikpunkt war bei der Verabschiedung 2010 die Freiwilligkeit bei Gewässerrandstreifen, obwohl das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) Gewässerrandstreifen von 5 m Breite verbindlich vorschrieb.“ Bevor diese freiwillige Regelung fortgeschrieben wird, hätte nach Ansicht des BN wenigstens geprüft werden, ob diese in der Realität zu Verbesserungen der Gewässer geführt hat. Das ist jedoch nicht passiert. „Wenn man in der Landschaft unterwegs ist, sieht man deutlich, dass in den letzten 2 Jahren eher sogar weitere Gewässerrandstreifen z.B. dem intensiven Maisanbau weichen mussten als umgekehrt.“ Die bisherigen freiwilligen Angebote für Gewässerrandstreifen konnten nicht verhindern, dass an vielen Gewässer nach wie vor Ackernutzung bis ans Ufer geht und immer noch Wiesen umgebrochen werden. Angesichts dieser Situation davon zu sprechen, dass sich die Regelungen bewährt haben, wie es die Begründung zum Gesetzentwurf schreibt, ist für den BN vollkommen realitätsfremd.
Der BN hat sich daher an Abgeordnete aller Parteien im Umweltausschusses gewandt und insbesondere um eine Aufnahme der Verbindlichkeit von Gewässerrandstreifen im Gesetzentwurf gebeten.
Der BN unterstützt auch die von Fischereivereinen eingereichten Petitionen zur Aufnahme verbindlicher Gewässerrandstreifen in den Gesetzentwurf.
„Unsere Gewässer und unser Trinkwasser brauchen mehr denn je verbindlichen Schutz, das zeigen alle Analysen und aktuellen Bestandsaufnahmen. Daher muss der rechtliche Schutz des Wasserhaushaltsgesetzes ist auch in Bayern umgesetzt werden!
Auch von den sonstigen Kritikpunkten des BN am damaligen Gesetzentwurf wurde praktisch nichts im neuen Gesetzentwurf aufgenommen:
In einer ausführlichen Stellungnahme (Anlage) hat der BN auch bei folgenden weiteren Punkten Änderungen gefordert:
- Der Ausgleich für schutzgebietsbedingte Belastungen in Wasserschutzgebieten geht zu weit und über das WHG hinaus.
- Statt eines Genehmigungsvorbehaltes für Grünlandumbruch in Überschwemmungsgebieten ist ein striktes Verbot des Grünlandumbruches in Ackerland nötig, wie auch im WHG. Allein 2008 wurden 364,73 ha Grünland in Überschwemmungsgebieten in Ackerland umgewandelt.
- Die technische Aufsicht bei Abwasseranlagen darf nicht auf private sachverständige übertragen werden.
- Beim Rückbau von Anlagen ist das Verursacherprinzip strikt anzuwenden.
- Für die Genehmigungsverfahren für Beschneiungsanlagen sind gerade angesichts des Klimawandels strengere Vorgaben nötig.
Wert von Gewässerrandstreifen:
Anders als im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes vorgesehen, erlässt Bayern u.a. im Bereich der Einführung verbindlich von Bearbeitung freizuhaltender Gewässerrandstreifen und beim Verbot des Grünlandumbruchs in Überschwemmungsgebieten keine verbindlichen sondern freiwillige Regelungen. Dadurch kann weiterhin ungehindert bis an den Gewässerrand gedüngt, gespritzt und gepflügt werden. Schadstoffe, Düngung und kleine Bodenteilchen gelangen ungehindert ins Gewässer und beeinträchtigen den Lebensraum von Fischen und anderen Wassertieren massiv.
Von Gewässerrandstreifen profitieren die Gewässerqualität, der Hochwasserschutz und der Lebensraum Gewässer, was letztlich der Gesellschaft enorme Kosten spart.
Eine gewässerschonende Wiesennutzung bleibt weiterhin möglich und sollte wenigstens auf diesen 5 m nach Ansicht des BN als Minimalschutz und gute fachliche Praxis selbstverständlich sein. Für breitere Gewässerrandstreifen stünden weiterhin Fördergelder zur Verfügung, nach Ansicht des BN wäre fachlich ein Streifen von 10-20 m nötig.
Die Ausweisung von Gewässerrandstreifen ist auch Ziel des bayerischen Landesentwicklungsprogrammes.
Auch die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie oder der Biodiversitätsstrategie Bayern sind ohne eine Extensivierung der Gewässerrandstreifen nicht zu erreichen.
Spezielle Problematik des Maisanbaus am Gewässer:
Mais führt durch seine geringe Wurzelintensität zu außerordentlichen Bodenverlusten, daneben ist er durstig (Beregnungslandwirtschaft) und braucht Dünger, Unkraut- und Insektenvernichtungsmittel. Ein schlimmer Cocktail für das bereits stark belastete Grundwasser Bayerns. Gerade im Bereich des Grundwasserschutzes braucht es je nach Bodenbeschaffenheit teilweise recht lange bis Nitrat und Pflanzenschutzmittel in unseren Grundwasserleitern angekommen sind. Die Sanierung eines verseuchten Grundwasservorkommens ist quasi unmöglich. Nur eine sehr teure Aufbereitung, bzw. die Erschließung neuer Vorkommen können hier helfen. Hier zahlt dann der Bürger über seine Wassergebühren. Seit Jahren müssen deshalb immer wieder Brunnen still gelegt werden. Der Bund Naturschutz fordert insbesondere vor dem Hintergrund des Klimawandels einen konsequenten, flächendeckenden und vorbeugenden Schutz des Grund- und Oberflächenwassers im Bayerischen Wassergesetz.
Für Rückfragen:
Richard Mergner, Landesbeauftragter
0911/81878-25, richard.mergner@bund-naturschutz.de
Dr. Christine Margraf, Leiterin Fachabteilung Südbayern
089/548298-89, christine.margraf@bund-naturschutz.de
Renate Schwäricke, Sprecherin des BN AK Wasser
08252 / 9163235, r.schwaericke@gmx.de
Download-Dateien:
Pressemitteilung
Stellungnahme des BN zum Wassergesetz, Entwurf 2009 – für den Entwurf 2011 nahezu unverändert gültig